Nach Examens-Panne in BaWü: Das sagen die Landesfachschaft und Prüfungsrechtler:innen dazu

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Wegen einer Prüfungspanne während des Ersten Examens in Konstanz müssen 871 Jurastudent:innen in ganz Baden-Württemberg die Strafrechtsklausur nachholen. Dagegen wehren sich die Studierenden jetzt mit einer Petition. Inzwischen hat auch die Landesfachschaft eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Am 1. März 2021 wurde in einem Prüfungsraum in Konstanz nicht der Sachverhalt der vierten Prüfung (Öffentliches Recht) ausgeteilt, sondern der Sachverhalt der sechsten und letzten Prüfung (Strafrecht). Trotz der Panne wurde ebenjene Straferchtsklausur dann auch wie geplant am 4. März geschrieben. Erst mit Schreiben vom 15. März gab das Landesjustizprüfungsamt bekannt, dass es zur Wah­rung der Chan­cen­gleich­heit erforderlich sei, eine Nach­klau­sur an­zu­ord­en. Die betroffenen Examenskandidat:innen sollen landesweit ihre fünfstündige Strafrechtsklausur im April nochmals ablegen.

Landesfachschaft argumentiert gegen eine landesweite Nachprüfung

Eine kurz darauf von Betroffenen gestartete Petition erzielte innerhalb von nur drei Tagen über 5.000 Unterschriften. Daraufhin meldete sich auch die Landesfachschaft Baden-Württemberg mit einer Stellungnahme zu Wort und kritisiert die Anordnung der Nachprüfung hart. Konkret führt die Landesfachschaft folgende Punkte an:

Eine Nachprüfung für alle Kandidat:innen in Baden-Württemberg sei unverhältnismäßig. Die gesamte Situation beruhe auf einem Fehler der Verwaltung. Deswegen alle Kandidat:innen mit einer Nachprüfung zu belasten sei unverhältnismäßig.

Eine Nachklausur im April würde mit Referendariat und Promotion kollidieren. Viele der Prüflinge befänden sich in ihrem Verbesserungsversuch und würden entweder zum 01. April ihr Referendariat oder eine Promotion bzw. andere Tätigkeit beginnen. Durch die damit verbundenen Verpflichtungen hätten diese Kandidat:innen im Falle einer verpflichtenden Nachklausur wenig bis gar keine Vorbereitungszeit.

Die landesweite Nachprüfung stelle ein erhöhtes Corona-Infektionsrisiko dar. Durch die sogenannte „Dritte Welle“ seien in den kommenden Wochen steigende Infektionszahlen zu erwarten. Im Falle einer verpflichtenden Nachklausur müssten sich alle Examinand:innen einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.

Das Vorgehen des Landesjustizprüfungsamtes führe zu einem Vertrauensverlust in die Durchführung des Staatexamens. Die Prüfungskandidat:innen vertrauten darauf, dass ihre Prüfungen, die mit starkem psychischem Druck verbunden seien, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dieses Vertrauen werde durch eine erzwungene Nachprüfung erschüttert.

Alternativen zum Nachklausur-Zwang

Die Landesfachschaft schläg dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme deswegen drei mögliche Lösungswege vor:

1. Wahlmöglichkeit zwischen einer landesweit freiwilligen Nachklausur oder Bildung einer Durchschnittsnote als Ersatz für die Aufsichtsarbeit Nr. 6

2. Verpflichtende Nachklausur für die Prüflinge des betroffenen Prüfungsraums und freiwillige Nachklausur für alle anderen Prüflinge

3. Wahlmöglichkeit zwischen einer landesweit freiwilligen Nachklausur oder Wertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 samt einer eidesstattlichen Erklärung nach § 156 StGB

Doch wie schätzen Prüfungsrechtler:innen den Fall eigentlich ein? Ist eine landesweite verpflichtende Nachklausur rechtens? An dieser Frage scheiden sich die Geister. Dr. Arne-Patrik Heinze, ein auf Prüfungsrecht spezialisierter Anwalt, meint gegenüber der LTO, dass die Wiederholung der Klausur im Rahmen der Prüfungsanfechtung angreifbar sei. Das Prüfungsamt müsste dann einen Anscheinsbeweis erbringen, dass in Konstanz tatsächlich ein Sachverhalt nicht zurückgegeben wurde. Ohne einen solchen Anscheinsbeweis wäre die Entscheidung, die Klausur pauschal wiederholen zu lassen, tendenziell rechtswidrig.

Selbst Prüfungsrechtler:innen sind sich nicht einig!

In ähnlich gelagerten Fällen, in denen beispielsweise einzelne Klausuren abhanden gekommen waren, haben es die Gerichte als rechtens angesehen, den Betroffenen ein Wahlrecht einzuräumen. Danach könnten die Prüflinge selbst entscheiden, ob sie die Klausur freiwillig wiederholen oder die Durchschnittsnote des staatlichen Examensteils ohne die Strafrechtsklausur berechnen lassen möchten.

Christian Reckling von der Kanzlei Schloemer & Sperl hält das Handeln Justizprüfungsamtes jedoch für zulässig. Ein möglicher Vorteil für Prüflinge, die den Sachverhalt gekannt haben könnten, dürfte im vorliegenden Fall nicht sicher auszuschließen sein. Deswegen gebiete der Grundsatz der Chancengleichheit eine Nachklausur für alle.

Die Liste der organisatorischen Versagen der Justizprüfungsämter in ganz Deutschland ist lang. So verschwinden beispielsweise regelmäßig Examensklausuren in der Post. Und trotzdem werden die Klausuren vor dem Versenden an den:die Korrektor:in immer noch nicht eingescannt. In Niedersachsen schrieben Examenskandidat:innen gar zweimal dieselbe Klausur!


Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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