Flachrechner, Taschenrechner und die Pflichten von Fahrzeugführenden

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Was sich manche Kraftfahrzeugführer:innen einfallen lassen, um einem Bußgeld entgegenzusteuern, berichteten wir unter anderem schon im Januar. Busfahrer: Mit Haarbürste statt Handy am Steuer? Im vorliegenden Fall versuchte sich der Autofahrer gar nicht erst in tatsächlicher Sicht herausrauszureden und schaffte es mit seiner Konstellation sogar bis zum Bundesgerichtshof. Was war geschehen?

Immobilienmakler nutzt Taschenrechner am Steuer

Ein Immobilienmakler wollte vor einem Treffen mit seinem Kunden im Jahr 2018 noch rasch die Provision ausrechnen. Und das während er am Steuer seines Autos saß. Hätte er dies im Kopf getan, wäre es nicht weiter schlimm gewesen. Schon der Gesetzesentwurf von § 23 StVO stellt klar: “Auch die mentale Ablenkung durch fahrfremde Tätigkeiten wird sich allerdings, obwohl deren Gefährlichkeit ebenfalls durch zahlreiche Studien belegt ist, kaum während der Fahrt verbieten lassen.”

Der Makler nutze zum Rechnen jedoch einen Taschenrechner und wurde erwischt. Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte ihn u.a. wegen Verstoßes gegen den neu gefassten § 23 I a StVO. Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Anschluss über die eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Uneins war man sich darüber, ob der Taschenrechner nun unter eine Pflichtverletzung des Fahrzeugführenden zu subsumieren ist oder nicht.

§ 23 I a StVO im Laufe der Zeit

Bis zum 19.10.2017 lautete § 23 I a StVO wie folgt: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.  Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”

Nach der Gesetzesänderung 2017 (BGBl. I S. 3549) wurde der Anwendungsbereich dahingehend erweitert, dass: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn […]” es insbesondere nicht gehalten wird.

Eine weitere Konkretisierung von „Gerät“ findet sich heute noch im zweiten Satz von § 23 I a StVO wieder. Der dort genannte „tragbare Flachrechner“ könnte zwar rein nach dem Wortlaut auf den vom Immobilienmakler genutzten Taschenrechner zutreffen. Der Verordnungsgeber meinte damit aber vor allem die sich stetig weiterentwickelnden Formen portabler Computer (e.g. Laptops, Tablets). Und ja: Flachrechner ist ein seltsamer Ausdruck für ein Tablet.

OLG Hamm wider OLG Oldenburg

Das in der Sache zuständige OLG Hamm sah sich in der Bejahung der Frage, ob ein Taschenrechner unter den § 23 I a StVO zu subsumieren ist, gehindert. Denn das OLG Oldenburg vertritt in selbiger Konstellation eine abweichende Auffassung:

„Die Annahme, die Eingabe einer Rechneroperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“

Das OLG Hamm fragte deshalb im Rahmen der Vorlegungsflicht (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 121 II GVG) den BGH an. Laut den Richter:innen am BGH gehört auch ein Taschenrechner zu den elektronischen Geräten des § 23 I a StVO. Dabei stellt der BGH auf die Wortbedeutung des Begriffs der „Information“ aus streitgegenständlicher Norm ab: „Die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines Taschenrechners mit der Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses diene der Information und deshalb erfülle der Taschenrechner die erforderlichen Voraussetzungen.“

Gefahren für die Verkehrssicherheit!

Zudem streite auch der Zweck der Vorschrift für dieses Auslegungsergebnis. Es seien „Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren können.“

Dem BGH zufolge kam es deshalb nicht mehr „auf die vom Generalbundesanwalt in den Vordergrund gerückte Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner als tragbarer Flachrechner im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO anzusehen ist“ an.

Vom AG Lippstadt wurde der Immobilienmakler zu einem Bußgeld i.H.v. 147,50 € verurteilt, denn zu schnell fuhr er auch noch (Urt. v. 11.02.2019, Az. 7 OWi 181/18).


Bundesgerichtshof: BGH, Beschl. v. 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19
Hamm: OLG Hamm (4. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 18.06.2019 – 4 RBs 191/19
Oldenburg: OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.6.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18

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