Verdeckte Ermittler:innen dürfen keine Liebesbeziehungen eingehen!

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Eine Änderung des Bremer Polizeigesetzes sieht vor, dass verdeckte Ermittler:innen während ihrer Tätigkeit keine Liebesbeziehungen eingehen dürfen. Dieses Sex- und Kuss-Verbot hält die Polizeirechtlerin Kirsten Wiese für richtungsweisend.

Verdeckte Ermittler:innen sind Polizeibeamt:innen, die unter einer sogenannten Legende arbeiten und beispielsweise in rechte Gruppierungen oder Drogen-Ringe eingeschleust werden. Zu unterscheiden sind sie von sogenannten V-Personen, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, die mit der Polizei kooperieren. Der Einsatz verdeckt ermittelnder Beamt:innen ist in Rechtswissenschaft und Politik höchst umstritten. Dabei geht es insbesondere darum, wie viele Rechte den Ermittler:innen eingeräumt werden und inwiefern sich die Polizeibeamt:innen auch selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit strafbar machen dürfen.

Ein bekannter Unterfall der verdeckten Ermittlung ist der “agent provocateur”. Bei ihm oder ihr handelt es sich im Strafrecht nicht um einen Unterwäsche-Hersteller, sondern um Polizist:innen, die gesetzeswidrige Handlungen der verdächtgen Person provozieren bzw. herausfordern sollen. Der 2. Strafsenat des BGH hat diesbezüglich mit seinem Urteil vom 10.06.2015 (Az. 2 StR 97/14) einen Rechtsprechungswandel vollzogen. Statt der bislang von den Strafgerichten praktizierten Strafzumessungslösung, bei der die Strafe nur reduziert wurde, erkannten die Richter:innen hier erstmals ein Strafverfahrenshindernis an und stellte das Verfahren ein.

Änderung des Polizeigesetzes in Bremen

Auch im Bremer Polizeigesetz hat sich bezüglich des Einsatzes von verdeckten Ermittler:innen ein Wandel vollzogen. Mit den Stimmen der Bremer Regierungskoalition aus SPD, Grüne und Linke wurde 2020 eine Änderung des Bremer Polizeigesetzes beschlossen. Die Änderung trat im Dezember 2020 in Kraft. Besondere Aufmerksamkeit hat dabei ein Paragraph bekommen. In § 47 BremPolG ist die Datenerhebung durch Verdeckte Ermittler:innen geregelt. Dort heißt es jetzt unter anderem auch: “Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.”

Na sowas? Eigentlich sollte man meinen, dass das bisher auch schon so war? Mitnichten. Bis vor wenigen Jahren waren in Hamburg Verdeckte Ermittlerinnen mit den Tarnnamen “Iris Schneider” und “Maria Block” in der linken Szene aktiv. Sie begannen Liebschaften mit linken Aktivisten und erlangten so belastende Informationen. Das gleiche geschah auch in Heidelberg. Der Verdeckte Ermittler “Simon Brenner” schlich sich dort bereits 2010 in linke studentische Gruppen ein und hatte dort gewisse “Freundschaften” geschlossen.

Keine “taktische Liebe” mehr in Bremen

Die Polizeirechtlerin Kirsten Wiese hält die Änderung des Bremer Polizeigesetzes für richtig. Verdeckte Ermittler:innen, die Sex mit Verdächtigen hätten, griffen massiv in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Dies sei durch polizeiliche Zwecke unter keinen Umständen zu rechtfertigen. “Das Eingehen von Liebesbeziehungen und sexuellen Verhältnissen ist etwas so Höchstpersönliches und Intimes, dass der Staat diese auf keinen Fall manipulativ forcieren darf”, so Wiese im Interview mit LTO.

Die Polizeirechtlerin sieht dadurch gar die Menschenwürde verletzt. Die Ermittler:innen würden das Liebesbedürfnis von Ziel- oder Kontaktpersonen ausbeuten, um leichter Informationen erlangen zu können. Dadurch werde die Zielperson, indem ihr Zuneigung und sexuelles Interesse vorgegaukelt wird, zum Objekt staatlichen Handelns gemacht (sog. “Objektformel” des BVerfG).

Unter einer Legende – also mit einem Alias-Namen ausgestattet – dürfen die verdeckten Ermittler:innen aber weiter arbeiten. Und die Beamt:innen dürfen in dieser Funktion auch weiterhin die Wohnungen der Betroffenen betreten, wenn das Einverständnis der Wohnungsinhaber:innen unter Nutzung der Legende erlangt wurde. Doch wie weit § 47 BremPolG konkret geht, ist noch nicht abschließend geklärt. “Die freundschaftliche Umarmung zur Begrüßung ist sicher nicht verboten. Die erotische Umarmung aber doch. Der Kuss auf die Wange bleibt unproblematisch. Ein Kuss auf den Mund ist dagegen meist sexuell konnotiert und daher verboten”, so Wiese.

Verdeckte Ermittler:innen müssen sich in Zukunft mit der Ausgestaltung ihrer “Legende” also besonders Mühe geben. Am besten flechten sie einen handfesten Grund mit ein, wieso sie körperliche Nähe der Betroffenen meiden. Etwa eine strikte Ehefrau in Brasilien oder eine ansteckende Krankheit.


Das ganze Interview mit Prof. Dr. Kirsten Wiese gibt es bei Legal Tribune Online: https://www.lto.de/

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