Single im Doppelbett: Bestimmungswidriger Gebrauch!

Was gibt es Schöneres als alleine im Doppelbett schlafen? Manche nutzen die neugewonnene Freiheit aus und schlafen quer. Andere sehnen sich nach einem Partner zum kuscheln. Einem Single aus Koblenz ging es deswegen aber bereits 2018 gerichtlich an den Kragen. Das Landgericht Koblenz entschied: Wer alleine im Doppelbett schläft, nutzt dieses bestimmungswidrig!

Kurios? Finden wir auch! Was war also geschehen? Ein Mann, alleinstehend und alleinschlafend, hatte sich in einem Möbelhaus ein Boxspringbett für 2.000 € gekauft. Eine stolze Summe! Das Bett war 160 cm breit und für zwei Personen gedacht. Es bestand aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen mit einer Breite von jeweils 80 cm, einem durchgehenden Bezug und einem zusätzlichen durchgehenden “Topper”. Zunächst war der Mann mit seinem neuen Bett höchst zufrieden. Doch nach zwei Jahren war es mit dem Schlafkomfort vorbei. Denn in der Mitte des Bettes hatte sich eine Kuhle gebildet.

Alleinschläfer zieht vor Gericht!

Der Mann wendete sich also an das Möbelhaus und verlangte die Beseitigung des Mangels, was der Inhaber jedoch ablehnte. Das Bett sei nicht zur Alleinnutzung geeignet, es liege ein bestimmungswidriger Gebrauch vor. Das wollte sich der notorische Alleinschläfer jedoch nicht gefallen lassen und zog vor das Amtsgericht Mayen. Dort klagte er auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Jedoch ohne Erfolg. Ein Sachverständiger für industriell gefertigte Möbel bescheinigte dem Bett Mangelfreiheit. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar. Ein ständiges Liegen im Übergangsbereich der beiden Liegeflächen eines Doppelbettes führe infolge der erheblichen Materialbelastung geradezu unausweichlich zu der hier aufgretretenen ungünstigen Verformung. Gerade aufgrund der zwei 80 cm breiten Matratzen hätte der Kläger dies auch unschwer erkennen können.

Dagegen legte der Mann Berufung ein. Die Sache landete vor dem Landgericht Koblenz. Die dortigen Richter:innen stimmten allerdings ihren Vorgänger:innen zu. Ein Single könne nicht davon ausgehen, dass ein für zwei Schläfer gedachtes Doppelbett schadlos die alleinige Nutzung überstehe.

Werbebroschüre bildet keine typische Schlafsituation ab

Dies gelte sogar dann, wenn in der Werbebroschüre eine diagonal auf dem Bett befindliche Einzelperson abgelichtet sei. Denn: In der Werbung sei ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet. Die Richter:innen wiesen darauf hin, dass das Bild lediglich eine sachlich wenig aussagekräftige Werbung gewesen sei, mit dem primären Ziel, dem potentiellen Käufer eine Ansicht des Bettes, nicht aber der aufliegenden weiblichen Person zu zeigen. Darüber hinaus bestünde keine Pflicht des Möbelhauses, bei dem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären. Ein Doppelbett sei für jeden offensichtlich für den Gebrauch durch zwei Personen bestimmt.

Wer also glaubt, in einem Doppelbett auch alleine schlafen zu dürfen, könnte vor Gericht eines Besseren belehrt werden! Ist das schon Single-Diskriminierung?


Entscheidung: LG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2018, Az. 6 S 92/18
Fundstelle: https://www.haufe.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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