Hamburger klagt sich das Recht auf sein öffentliches Feierabend-Bier ein

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Daniel B. ist 48 Jahre alt, kommt aus Wilhelmsburg und ist auf Grund eines Urteils des Hamburgerischen Oberverwaltungsgerichts der einzige Hamburger, der in der Öffentlichkeit Alkohol trinken darf. Wie konnte das passieren?

Seit dem 16. Dezember 2020 ist in Hamburg der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt. Laut der Coronavirus-Eindämmungsverordnung ist der Konsum alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen im gesamten Stadtgebiet verboten. Daniel B. wollte sich das nicht gefallen lassen. Der 48-Jährige konsumiert seit jeher sein Feierabend-Bier auf dem Heimweg. Öffentlich. Und dieses Heimweg-Bier will sich der Hamburger auch nicht von Corona verderben lassen. „Bei meinen Spaziergängen trinke ich meist noch ein Bierchen auf dem Wilhelmsburger Deich“, erzählt er der Hamburger Morgenpost. Nach Feierabend kann er dabei besonders gut entspannen und den Kopf frei kriegen.

Alkoholverbot flächendeckend nicht möglich!

Seine Bierliebe führte den Mann zunächst vor das Verwaltungsgericht Hamburg. Dort klagte er gegen das Alkoholverbot. Die Ernüchterung folgte jedoch schnell: „Mein erster Antrag wurde abgelehnt”, so der 48-Jährige. In einem nächsten großen Schritt sah man sich vor dem Oberverwaltungsgericht wieder. Und die dortigen Richter:innen zeigten sich gegenüber dem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit deutlich aufgeschlossener. Die Beschwerde (§ 146 VwGO) des Mannes gegen den ablehnenden Beschluss des VG Hamburg sei zulässig und begründet. Der Erfolg in der Hauptsache sei vorliegend weit überwiegend wahrscheinlich. Die Regelung des § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, der zufolge der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen untersagt ist, erweist sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Denn: Es fehlte bereits an einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage. Ein flächendeckendes Alkoholkomsumverbot falle nicht unter die, im Katalog des § 28a I IfSG genannten, Schutzmaßnahmen. Das dort enthaltene Alkoholverbot meint, “dass der Verordnungsgeber, sofern dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, den Konsum und/oder die Abgabe von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen ohne zeitliche Beschränkung verbieten kann, nicht hingegen, dass ein zeitlich unbeschränktes Verbot des Alkoholkonsums oder seiner Abgabe im gesamten Geltungsbereich” möglich sei. Alkoholverbote dürfen also nur an bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen ausgesprochen werden, nicht aber flächendeckend.

Daniel B. darf damit in der Öffentlichkeit endlich wieder sein Heimweg-Bier genießen. Doch was bedeutet die Entscheidung für andere Biergenießer in Hamburg? Auf Grund einer Hamburger Besonderheit gilt die Entscheidung zunächst nur für Daniel B. Doch die Stadt Hamburg will laut Hamburger Morgenpost trotzdem nachbessern. „Der Senat wird nach der Prüfung der OVG-Entscheidung die Verordnung in dieser Woche anpassen und das Alkoholkonsumverbot im Sinne des OVG-Beschlusses regional konkretisieren.“

Daniel B. lässt sich seinen Freifahrtschein inzwischen schmecken. Auf dem Deich. Na dann, Prost!


Entscheidung: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2021, Az. 5 Bs 33/21
Pressemitteilung: https://justiz.hamburg.de/
Fundstelle: https://www.focus.de/

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