Richterin vergisst, Urteil zu unterschreiben – neuer Prozess!

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Wegen eines Formfehlers muss am Augsburger Landgericht ein umfangreicher Drogenprozess komplett neu aufgerollt werden. Die Richterin hatte schlicht vergessen, das Urteil zu unterschreiben. So etwas darf nicht passieren, meint der Bundesgerichtshof.

Der Angeklagten war im Juli 2020 nach vierzehn Verhandlungstagen vom Landgericht Augsburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Drogenhandels in 29 Fällen und des Besitzes von Kinderpornografie. Die Vorsitzende Richterin wechselte direkt nach dem Prozess an das Oberlandesgericht München. Deswegen wurde das streitgegenständliche Urteil nur von der Beisitzenden Richterin unterschrieben. Auf dem Urteil wurde außerdem vermerkt, dass die Kammervorsitzende wegen ihrer Versetzung selbst nicht unterzeichnen könne.

Fehlende zweite Unterschrift unter Vermerk

Damit hatte eigentlich alles seine Ordnung, oder? Nein, sagt der BGH auf die Revision des Angeklagten. Das Kuriose: Die Richter:innen in Karlsruhe bemängelten nicht, dass die Unterschrift der versetzten Vorsitzenden Richterin fehlte. Vielmehr ging es darum, dass auch der Vermerk auf dem Urteil von der verbleibenden Beisitzenden Richterin hätte unterschrieben werden müssen. Und genau das hatte sie vergessen. Aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift nach § 275 I 1 StPO sei “das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig (…) zu den Akten gelangt”. Damit liegt laut BGH der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Dieser lautet: “Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind.” Allen Jurastudierenden und Rechtsreferendar:innen legen wir dieses Urteil ganz besonders ans Herz. Schließlich wird man spätestens im Referendariat in fast jeder Unterrichtsstunde darauf hingewiesen, dass man auf keinen Fall vergessen solle, das Urteil zu unterschreiben! Dass aber auch derartige Vermerke unterschrieben werden müssen, dürfte den meisten angehenden Jurist:innen neu sein.


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 27.1.2021, Az. 1 StR 495/20
Fundstelle: https://www.lto.de/

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