Bibliothek der HU Berlin bleibt für Jurastudierende geschlossen

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Jurastudierende die Lesesäle der Bibliothek der HU Berlin auch bis auf weiteres nicht nutzen dürfen. Sehr zur Enttäuschung der betroffenen Studierenden.

Nach der derzeit geltenden Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin (2. IfSchMV) dürfen Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Drei Jurastudierende wollten sich diese Einschränkung nicht gefallen lassen und zogen dagegen vor das Verwaltungsgericht Berlin. Sie argumentierten in ihrem Eilantrag unter anderem damit, sich nicht ausreichend auf das Staatsexamen vorbereiten zu können. Auch dürften Schwerpunktsstudierende die benannte Bibliothek derzeit benutzen. Zudem sei die juristische Bibliothek in Potsdam geöffnet.

Doch die Richter:innen des VG Berlin zeigten keine Gnade und lehnten den Eilantrag ab. Der Anspruch der Studierenden, die Einrichtungen der HU Berlin zu nutzen, sei rechtmäßig durch die derzeit geltende Corona-Verordnung beschränkt. Insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Schließung der Lesesäle verfolge den legitime Zweck, die Zahl der Infektionen durch das Corona-Virus zu verringern und sei zur Zweckerreichung auch geeignet. Denn gerade in geschlossenen Räumen gehe von Menschenansammlungen ein erhöhtes Infektionsrisiko aus.

Literaturbeschaffung auch anderweitig möglich

Das VG urteilte, die Schließung sei im konkreten Fall auch angemessen. Und hier wird es spannend. Denn die Richter:innen sind der Ansicht, die Studierenden könnten sich die für die Examensvorbereitung notwendige Literatur entweder anderweitig ausleihen oder kaufen. Das ist interessant, wenn man bedenkt, dass alleine die für das Grundstudium notwendigen Kommentare und Lehrbücher mehrere hundert Euro kosten. Dass die Studierenden in ihren WGs oder zu Hause bei den Eltern eventuell weder Platz noch Ruhe haben, um sich auf eine der schwierigsten und vollumfänglichsten Abschlussprüfungen vorzubereiten, wird im Urteil nicht einmal thematisiert.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass durch die gleichzeitige Öffnung der Friseurbetriebe der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde, da es sich dabei schon nicht um gleichgelagerte Sachverhalte handele. Während nämlich die Friseurleistungen nicht in Abwesenheit des Kunden vorgenommen werden könnten, stelle sich dies beim Zugang zu Lesesälen anders dar.


Fundstelle: VG Berlin, Beschl. v. 17.03.2021, Az. VG 14 L 90/21
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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