Prüfungsrecht: Darf das Tragen einer Jeans negativ bewertet werden?

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Das Verwaltungsgericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Tragen einer Jeans in einer mündlichen Prüfung negativ bewertet werden darf.

Geklagt hatte eine 1989 geborene Master-Studentin, die an einer Berliner Hochschule den Studiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ belegt hatte. Sie hatte ihre Abschlussprüfung erfolgreich mit der Gesamtnote 1,6 abgelegt.

Im Fach „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ erreichte sie die Teilnote 1,7. Denn im Rahmen der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung hatte die Prüferin der Studentin das Tragen einer Jeans negativ angekreidet. Der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ wurde damit begründet, dass der Kleidungsstil der Klägerin „eher einem Alltagsoutfit (u.a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen habe. Auf Rückfrage der Studentin erklärte die Prüferin, die bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ sei ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch als luftiges Kleidungsstück ungeeignet. Die Prüfungskandidatin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ tragen können.

Lieblicher Blouson oder elegantes Kurzjackett?

Den Notenabzug wollte sich die Frau jedoch mit dieser Begründung nicht gefallen lassen und zog dagegen vor das Verwaltungsgericht Berlin. Zwar habe die Dozentin wiederholt Hinweise zu aus ihrer Sicht angemessenem Kleidungsstil und Auftreten gegeben, jedoch seien keine spezifischen Vorgaben für die Prüfung gemacht und es sei insbesondere auch nicht auf die Kategorien „business attire und „business casual“ Bezug genommen worden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass keine über ein „normales und ordentliches“ Erscheinungsbild hinausgehenden Anforderungen an die Kleidung gestellt worden seien. Es dürfe nicht sein, dass das persönliche Erscheinungsbild entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsleistung sei. Dies sei unverhältnismäßig sowie diskriminierend und würde Studierende auch vor finanzielle Probleme stellen, so die Studentin.

Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze

Die Richter schlossen sich dieser Ansicht in ihrem Urteil aus dem Februar 2020 an. Das VG Berlin verurteilte die Hochschule dazu, der Kandidatin ein Zeugnis mit der Note 1,3 auszustellen. Der Notenabzug für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums “Kleidung” zu bewerten. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (zum Beispiel im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (zum Beispiel Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten).

Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung sei die Kleiderauswahl der Klägerin, die sich zudem mit ihrer gemeinsam geprüften Kommilitonin auch farblich abstimmte, jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender „Lösungsansatz“. Der Abzug von einem Punkt für die getragene Kleidung der Klägerin verstoße somit gegen die aus Art. 12 Abs. 1 GG herrührenden allgemeinen Bewertungsgrundsätze.

Was bedeutet das Urteil für die mündlichen Prüfungen in juristischen Staatsexamina? Da hier sehr deutlich kommuniziert wird, dass ein “Casual-Look” nicht gerne gesehen ist, empfehlen wir Männern zumindest einen Anzug mit Hemd und Frauen eine dunkle Stoffhose oder einen Rock mit Blazer. So kurz vor dem Erreichen der Ziellinie will man schließlich nicht am falschen Outfit scheitern, oder?


Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 19. Februar 2020 – Az. 12 K 529.18
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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