Bei Pinkelpause angebaggert: Cabrio zerstört – wer zahlt?

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem eher kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem PKW zu befassen. Ein Cabrio-Fahrer parkte sein Auto für eine kurze Pinkelpause neben einem Bagger. Was dann geschah und wer finanziell dafür aufkommen musste, hatten die Richter:innen zu entscheiden.

Bereits im Februar 2020 war der spätere Pechvogel mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet in der Oberpfalz unterwegs. Dort ereilte ihn plötzlich ein “dringendes menschliches Bedürfnis”. Der Mann fuhr daraufhin von der Straße auf einen Schotterweg und stellte sein Auto etwa einen Meter neben einem Bagger ab, um eine “Pinkelpause” einzulegen. Was der Mann nicht erkannte: Er hatte auf einem Privatgrundstück geparkt und der Bagger war noch im Einsatz. Was der Baggerfahrer nicht erkannte: Neben ihm hatte ein flaches Cabrio geparkt. Und so kam, was kommen musste. Der Baggerfahrer “drehte im Zuge seiner Arbeit die Baggerschaufel nach links” und demolierte das Cabrio damit erheblich. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 18.000 €. Jurist:innen nennen es einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der angebaggerte Unglücksrabe zog vor das Landgericht Nürnberg-Fürth und verklagte den Baggerfahrer auf Zahlung in voller Höhe. Das LG Nürnberg-Fürth sprach ihm aber nur Schadensersatz in Höhe von drei Vierteln des Gesamtschadens zu. Wieso das?

Unfall mit Bagger für beide Parteien vermeidbar?

Die Richter:innen am Landgericht sind davon überzeugt, dass der Autofahrer tatsächlich nicht bemerkt hatte, dass er sich auf einem Privatgrundstück befand. Außerdem habe der Mann nicht erkennen können, dass der Bagger gerade in Betrieb war. Allerdings hätte er trotzdem einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten müssen, befand das LG.

Umgekehrt stellte das Gericht fest, dass der Baggerfahrer das Cabrio hätte bemerken müssen. Er hätte sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umsehen müssen. Viele von uns werden diesen Schulterblick noch aus der Fahrschule kennen. Im Auto darf man schließlich auch nicht einfach die Türe aufreißen. Der Baggerfahrer hätte nach Auffassung des Gerichts damit rechnen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer:innen auf seinem Grundstück befinden könnten. Denn dieses sei nicht als Privatgelände erkennbar und die Baustelle hätte deswegen entsprechend beschildert sein müssen.

Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Baggerfahrers an, da dieser gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 II StVO verstoßen und sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Für den Autofahrer gilt also: Ein stilles Örtchen sollte gut gewählt sein. Und für den Baggerfahrer: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!


Entscheidung: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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