BGH: Kreuzfahrt-Werbung darf nicht mit Traumschiff-Kapitän beworben werden

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Ahoi, der Bundesgerichtshof hat gesprochen: Die Bild am Sonntag durfte ein Kreuzfahrt-Gewinnspiel nicht mit dem ehemaligen Traumschiff-Kapitän Sascha Hehn bewerben. Dies stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ex-Kapitäns dar.

Alexander Josef Alberto „Sascha“ Hehn, geboren 1954 in München, ist vielen Deutschen hauptsächlich wegen seiner Rolle als Traumschiff-Kapitän “Victor Burger” bekannt. Anfang 2014 trat Hehn die Nachfolge von Siegfried Rauch als Kapitän auf dem Traumschiff an. Die Fernsehreihe wird seit 1981 im ZDF ausgestrahlt. Schon 2018 gab Hehn seine Rolle als Kapitän aber wieder ab, nachdem er Kritik an den angeblich sinkenden Qualitätsstandards der Serie geübt hatte.

Foto des Kapitäns bebildert Kreuzfahrt-Gewinnspiel

Die Rolle als Traumschiff-Kapitän scheint dem Schauspieler allgemein kein Glück gebracht zu haben. Denn letztendlich führte sie ihn sogar vor den Bundesgerichtshof. Was war geschehen? Die BILD am Sonntag hatte im Februar 2018 für das Gewinnspiel “Urlaubslotto” geworben und unter den Teilnehmenden Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Das Gewinnspiel wurde mit einem Bild von drei Schauspieler*innen in Schiffsuniform aus der Serie “Das Traumschiff” beworben. Im dazugehörigen Text erhielten die Leser*innen den Hinweis, dass man die Schauspieler*innen auf der Kreuzfahrt leider nicht treffen werde. Es hieß aber: “Wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten”.

Gegen die Verwendung des Fotos wehrte sich Hehn daraufhin vor dem Landgericht Köln und bekam Recht. Auch das OLG Köln als Berufungsinstanz schlug sich auf die Seite des Ex-Kapitäns. Die Richter*innen urteilten, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 I, Art 1 I GG vorliege. Die BILD am Sonntag hätte die Fotos nicht ohne eine Einwilligung der Beteiligten verwenden dürfen. Das Gericht verurteilte den Axel-Springer-Verlag außerdem, Hehn Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung am Erscheinungstag zu geben.

Das Gericht beschreibt den Sachverhalt übrigens so: “Der Kläger, Sascha Hehn, ist Schauspieler und hatte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie “Das Traumschiff” in den Folgen 71 bis 83 die Rolle des Kapitäns “Victor Burger” inne. In der Serie werden Geschehnisse auf einem Kreuzfahrtschiff dargestellt, das in jeder Folge zu einem anderen Urlaubsziel unterwegs ist.”

Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen das OLG-Urteil legte die Beklagte Revision ein, sodass die Sache vor dem Bundesgerichtshof landete. Die Richter*innen in Karlsruhe teilten jedoch die Ansicht der Vorinstanz. “Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.”

Die Zeitung habe rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schauspielers eingegriffen. Der Symbolcharakter des Fotos für eine Kreuzfahrt im Sinne einer “Traumreise” führe nicht dazu, dass es schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf.

Kein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild läge nur dann vor, wenn die Presse über für die Öffentlichkeit interessante Ereignisse berichte und nicht ersichtlich sei, dass kommerzielle Interessen bestehen könnten. Die Frage, ob ein Bildnis zur Werbung, also kommerziell, eingesetzt worden ist, beurteile sich aus der Sicht eines “Durchschnittslesers”.

Kommerzieller Zweck für Durchschnittsleser erkennbar?

Das OLG habe laut BGH der kommerziellen Nutzung des Bildes im vorliegenden Fall zu Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. “Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie ‘Das Traumschiff’ enthält, sind der Bewerbung des ‘Urlaubslottos’ der Beklagten funktional untergeordnet.”

Zu Recht habe das Berufungsgericht geurteilt, dass der Kläger im vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild betroffen sei. Hierfür sei auch ohne Belang, dass das streitgegenständliche Foto den Kläger nicht als Privatperson, sondern in seiner Rolle als Kapitän in der Fernsehserie “Das Traumschiff” zeigt. Die Person des Klägers trete nicht vollständig hinter die Serienrolle zurück. Dies sei auch daran zu erkennen, dass in der Bildunterschrift der Name des Klägers und nicht der fiktive Name des Traumschiff-Kapitäns genannt werde.

Der ehemalige Traumschiff-Kapitän hat deswegen gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für ein derartiges Bild.


Enstcheidung: BGH, Urt. v. 21.01.2021, Az. I ZR 207/19
Fundstelle: https://www.lto.de/

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