Osternester sind eigentlich ein Grund zur Freude. Nicht nur Kinder finden die Nester zu Ostern gerne im Garten. Auch Erwachsene freuen sich über süße Naschereien zum Osterfest. Nicht so eine Frau, die über das Osternest ihrer Nachbarn stolperte und sich am Knöchel verletzte.
Normalerweise versteckt man Osternester im Garten. Oder zumindest in der eigenen Wohnung. Nicht so eine Familie aus dem Großraum Dortmund. Diese hatten Anfang März 2012 ein kranzförmiges Osternest mit einem Durchmesser von etwa 30 cm und einer Höhe von etwa 24 cm im gemeinsamen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses aufgestellt. Eine andere Mieterin stolperte daraufhin über das Osternest.
Aufgrund des Sturzes erlitt die Mieterin im Bereich des Knöchels eine 2 cm lange oberflächliche Hautabschürfung mit umgebender leichter Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie behauptete ferner, durch den Sturz sei ihre Arbeitsfähigkeit zu 35 % eingeschränkt gewesen. Darum zog die Frau vor das Amtsgericht Dortmund und verlangte von ihren Nachbarn Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Osternest
Das AG Dortmund entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Nachbarn hätten durch das Aufstellen des Osternestes im Treppenhaus ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Frau stünde deswegen Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Konkret argumentierten die Richter:innen, dass die Nachbarn durch das Aufstellen des Osternestes eine Gefahrenquelle geschaffen hätten. Jeder Gegenstand, der im Treppenhaus auf dem Boden liege, stelle eine potentielle Stolperfalle dar. Und im vorliegenden Fall habe das Osternest den Treppenflur immerhin auf 64 cm verschmälert.
Gerade in Notsituationen, wie bei einem Brand, könnten außerdem im Hausflur abgestellte Gegenstände zu einer Gefahr werden, so das AG Dortmund. Daher sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus regelmäßig verboten. Nur so könnte gewährleistet werden, dass die Wohnungen gefahrlos erreicht und verlassen werden können.
Mitverschulden von 50 Prozent
Allerdings konnten die Richter:innen keinen Grund erkennen, wieso die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Hausfrau durch die Verletzung um 35 Prozent gemindert sei. Von den ursprünglich eingeklagten 850 € Schmerzensgeld erhielt die Klägerin deswegen nur 100 € zugesprochen. Der Mieterin sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Sie habe selbst fahrlässig gehandelt. Der Sturz sei für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Bei dem Osternest habe es sich zum Unfallzeitpunkt um kein neues Hindernis gehandelt. der Klägerin sei die Existenz des Nestes durch wochenlange Wahrnehmung bekannt gewesen. Aufgrund des hälftigen Mitverschuldens reduzierten die Richter:innen das Schmerzensgeld auf 50 €.
Entscheidung: AG Dortmund, Urt. v. 24.07.2012, Az. 425 C 4188/1
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