Hühner-Gegacker in Radiowerbung verboten – Assoziation mit Frischei-Produkten

Mit einem fast schon schmerzhaft komischen Urteil, in dem ein Huhn die Hauptrolle spielt, musste sich der Bundesgerichtshof bereits 1961 befassen. Es ging darin um eine Radio-Werbesendung mit Hühner-Gegacker, die dem Konkurrenten eines Eierteigwaren-Herstellers überhaupt nicht gefiel.

Seit dem Jahr 1956 schaltete ein Hersteller von Eierteigwaren Radio-Werbesendungen, in denen der Reklametext von Hühnergegacker begleitet wird. Deswegen trafen sich der Eierteigwaren-Hersteller und sein Konkurrent vor dem Landgericht Stuttgart. Der Konkurrent forderte die Unterlassung der Radiowerbung, weil durch das “verwendete Hühnergegacker der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die angepriesenen gewöhnlichen Eierteigwaren seien aus Frischei hergestellt”. In Wirklichkeit wurden die Eierteigwaren jedoch aus Trockenei hergestellt. Der Preisunterschied beider Arten von Eierteigwaren ist beträchtlich.

Assoziation mit Frischei-Produkten

Zur Begründung führte das Konkurrenz-Unternehmen aus: “Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen.” Die Richter:innen am Landgericht Stuttgart waren von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugt.

Das Berufungsgericht sah in der Verwendung des Hühnergegackers im Rahmen der Werbesendungen jedoch einen Verstoß gegen § 3 UWG. Das Hühner-Gegacker löse bei Radiohörer:innen die Assoziation mit einem Frischei-Produkt aus. Dem schloss sich auch der Bundesgerichtshof an.

Legegegacker vs. Konversationsgegacker

Der BGH stellte fest, dass die OLG-Richter:innen aus eigener Sachkunde in der Lage seien, “Legegegacker” vom normalen “Konversationsgegacker” zu unterscheiden. Ein Sachverständiger sei nicht notwendig. “Da es sich bei Eierteigwaren um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs der Allgemeinheit und nicht etwa um einen auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Frauen ausgerichteten Spezialartikel und bei der Beurteilung von Hühnergegacker um einen Vorgang des täglichen Lebens handelt, kann dem Berufungsgericht nicht allein deshalb die Fähigkeit, sich aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden, abgesprochen werden, weil Eierteigwaren – ebenso wie auch die meisten sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfs – meist von der Hausfrau gekauft werden.”

Das OLG habe auch in der Sache richtig geurteilt, dass die Verwendung von Hühner-Gegacker im konkreten Fall einen Verstoß gegen § 3 UWG darstelle. Da erfahrungsgemäß die Hühner inbesondere nach dem Legen eines Eies gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke man beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer:innen, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien. Mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil der Hörerschaft. Dies führe bei den Hörer:innen zur falschen Annahme, daß in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde.


Entscheidung: BGH, Urt. v. 27.06.1961, Az. I ZR 135/59

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