Ein Hase vor Gericht: Der Lindt-Goldhase und das Markenrecht

Es ist Ostern! Und für viele Familien ist der unverwechselbare, goldverpackte Lindt-Schokohase mit dem rotem Halsband und dem Goldglöckchen ein “Muss” im Osternest. Lindt hat diesbezüglich jedoch bereits mehrfach Rückschläge vor Gericht erlitten. Zunächst versuchte Lindt seinen Goldhasen als 3D-Marke einzutragen. Danach wollte der Schokoladenhersteller sich zumindest den Gold-Farbton seines “Goldhasen” als Farbmarke sichern.

Der gold-verpackte Schokoladenhase der Schweizer Chocoladefabriken Lindt&Sprüngli AG ist bei Jung und Alt besonders begehrt und bekannt. Bereits 2004 wollte der Schokoladenhersteller seinen Goldhasen deswegen als Gemeinschaftsmarke anmelden. Die Anmeldung wurde allerdings vom Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante zurückgewiesen. Lindt legte dagegen Beschwerde ein. Jedoch erfolglos. Deswegen zog der schweizer Konzern letztendlich vor den Europäischen Gerichtshof. Doch auch die Richter:innen in Luxemburg waren von dem niedlichen Schokohasen im goldenen Gewandt nicht überzeugt (EuGH, Urteil v. 24.05.2012, Az. C-98/11 P).

Hase ist “übliche Schokoladenfigur” zu Ostern

Der Goldhase sei eine übliche Schokoladenfigur, die insbesondere zur Osterzeit in Erscheinung tritt. Weder seine Form, noch die goldene Verpackung oder sein Glöckchen-Halsband könnten deswegen die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft begründen, so die Richter:innen.

Parallel zu diesem Rechtsstreit hatte Lindt einen gleichartigen innerdeutschen Prozess gegen die Confiserie Riegelein geführt, der passend zum Osterfest im März 2013 vor dem BGH endete. Der Rechtsstreit ging zugunsten des Mitbewerbers Riegelein aus, da nicht nur Lindt-Hasen golden glänzen dürfen (BGH, Urtl. v. 27.03.2013, Az. I ZR 72/12). Es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen dem sitzenden Hasen in Goldfolie mit aufgedruckter braun-roter Schleife von Riegelein und dem Goldhasen von Lindt mit rotem Halsband und Glöckchen.

Zumindest Schutz des goldenen Farbtons?

Nach diesen beiden Rückschlägen änderte Lindt seine Strategie. Der Schokoladenhersteller bemühten sich nun, die Farbe Gold vom Goldhasen (Farbton CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) als Farbmarke unter Markenschutz zu stellen. In erster Instanz hatte das Landgericht München I den Vortrag von Lindt auch schlüssig gefunden und die Goldfarbe des Schokoladenhasen als sogenannte “Benutzungsfarbmarke” anerkannt. Gestützt wurde die Argumentation unter anderem darauf, dass über 70% der Deutschen den Goldhasen wiedererkennen. Doch im vergangenen Jahr machte das OLG München dem Schweizer Konzern erneut einen Strich durch die Rechnung (OLG München, Urtl. v. 30.07.2020, Az. 29 U 6389/19).

Lindt habe keine Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton. Zwar könnten auch abstrakte Farbmarken als Benutzungsmarken geschützt sein, allerdings nur, wenn sie “Verkehrsgeltung” erlangt haben. Und das sei beim Goldhasen von Lindt gerade nicht der Fall, so die Richter:innen.

Bunt, bunter, Hausfarben!

Soweit eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke bisher angenommen wurde, handelte es sich um Fälle, in denen die Unternehmen eine bestimmte Farbe als Hausfarbe für verschiedene Produkte beansprucht haben und nicht nur für ein bestimmtes Produkt. So beispielsweise im Falle des Sparkassen-Rot (vgl. BGH GRUR 2016, 1167), des Langenscheidt-Gelb (vgl. BGH GRUR 2015, 581), des Nivea-Blau (vgl. BGH GRUR 2015, 1012), des Telekom-Magenta (vgl. BGH GRUR 2004) oder des Milka-Lila (vgl. BGH GRUR Int 2005, 719).

Lindt benutze den Goldton jedoch nur für ein Produkt, den Goldhasen. Ein Verbraucher würde nach Meinung des OLG einen in Goldfolie gewickelten Hasen, der ansonsten ganz anders aussieht als der Lindt Goldhase, gerade nicht dem „Unternehmen Lindt“ zuordnen, da er deren „Goldhasen“ ja kenne.

Update: Erfolg für Lindt vor dem BGH

Was lange währt, wird endlich gut? Das muss sich der Lindt-Konzern gedacht haben, als am 29. Juli 2021 endlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging. Zu Gunsten des Schokoherstellers. Ende gut alles gut? Es hört sich ganz danach an. Die Richter:innen in Karlsruhe entschieden, dass Lindt nachgewiesen habe, dass der Goldhase innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat.

“Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des “Lindt-Goldhasen” verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als “Hausfarbe” für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des “Lindt-Goldhasen” (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift “Lindt GOLDHASE”) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.”


Fundstelle: https://legal-patent.com/
Entscheidung: BGH, Urt. v. 29. Juli 2021, Az. I ZR 139/20
Pressemitteilung BGH: https://www.bundesgerichtshof.de

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