Heißluftballon erschreckt 20.000 Hühner – Schadensersatz?

Weil ein Heißluftballon über seine Hühnerfarm flog und die Legehennen erschreckte, verklagte ein Hühnerzüchter den Ballonfahrer auf Schadensersatz. Die Legeleistung seiner Hennen habe sich durch den Schock verringert.

Im Spätsommer 2004 wurde der Betrieb eines Hühnerzüchters von einem Heißluftballon überquert. Eigentlich eine romantische Vorstellung. Nicht jedoch so für die 20.000 freilaufende Hühner auf dem Hof. Das “Zischen” des Heißluftballon habe seine Hühner erschreckt, beschwerte sich der Hühnerzüchter und zog vor Gericht. In der Sachverhaltsdarstellung heißt es dazu: “Der Kläger nimmt den niederländischen Beklagten als Halter und Fahrer eines Heißluftballons auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm hinsichtlich seiner Eierproduktion aus der Fahrt des Beklagten mit einem Heißluftballon über den klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb entstanden sein soll.”

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte bei der Überfahrt über den klägerischen Betrieb die vorgeschriebene Mindesthöhe von 150 m unterschritten habe. Die Überfahrthöhe habe lediglich 25 – 30 m betragen. Da der Heißluftballon zunehmend an Höhe verloren habe, habe der Beklagte seinen Propangasbrenner “mit voller Kraft” betätigt. Vor dem Landgericht Osnabrück argumentierte er: Das “zischende bzw. fauchende Geräusch des Brenners” habe die Tiere in Panik versetzt. “Sie hätten entweder versucht, über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun zu fliegen, oder hätten panikartig den Versuch unternommen, in den Stall zu flüchten, so dass sich die Tiere vor den 21 Zugangsöffnungen an den Stallseiten gestaut hätten bzw. fliegend gegen die Stallwand geprallt seien.”

Lege-Ausfall wegen Heißluftballon-Schrecken?

Die Hühner hätten sich so sehr erschreckt, dass es in den darauffolgenden Tagen zu Legeausfällen gekommen sei. Dem Hühnerzüchter sei nach eigenen Angaben dadurch ein Schaden entstanden. Und fast so kurios wie der Sachverhalt, ist auch die Anspruchgrundlage, auf die der Hühnerzüchter sein Begehren stütz: § 33 LuftverkehrsG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 10. Dort heißt es: “Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen”.

Die Richter:innen am Landgericht nahmen – gestützt auf einen Sachverständigen – jedoch keine Kausalität zwischen dem erschreckenden Erlebnis der Hühner und einem zehn Tage später ausbrechenden Lege-Ausfall auf 58 Prozent der Regel-Eierzahl an. Das LG Osnabrück führte zur Begründung aus: “Da die Bildung eines Hühnereies vom Follikelsprung bis zur Eiablage etwa 23 Stunden dauere, sei bereits etwa ein bis zwei Tage nach einem derartigen Störereignis mit einer Minderung oder einem gänzlichen Stillstand der Legeaktivität – letzteres meistens bei nur einem Teil der Tiere – und/oder der Ablage dünnschaliger oder schalenloser Eier zu rechnen.”

Dieser Argumentation schloss sich in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Osnabrück an.


Entscheidung: LG Osnabrück, Urt. v. 04.05.2007, Az. 5 O 2657/05

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