VG Stuttgart: Jurastudierende in BaWü müssen Strafrechtsklausur nachholen

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Wegen einer Prüfungspanne während des Ersten Examens in Konstanz müssen 871 Jurastudierende in ganz Baden-Württemberg die Strafrechtsklausur nachholen. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart am 06. April 2021 und lehnte einen entsprechenden Eilantrag von Studierenden ab.

Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg hatte nach der letzten Examenskampagne im Frühjahr 2021 mitgeteilt, dass es in einem Prüfungsraum in Konstanz zu “Unregelmäßigkeiten” gekommen sei. Am 1. März 2021 wurde dort wegen einer Datumsverwechslung nicht der Sachverhalt der vierten Prüfung (Öffentliches Recht) ausgeteilt, sondern der Sachverhalt der sechsten und letzten Prüfung (Strafrecht). Diese sollte eigentlich am 4. März 2021 geschrieben werden. Ebenjene Klausur wurde trotz der Panne dann auch von allen 871 Examenskandidat:innen abgelegt. Erst im Nachheinein kündigte das Landesjustizprüfungsamt an, dass es zur Wah­rung der Chan­cen­gleich­heit erforderlich sei, dass alle Kandidat:innen die Strafrechtsklausur in einem Nachtermin erneut ablegen müssten (wir berichten).

Gegen diese Nachprüfung wehrten sich betroffene Studierende zunächst mit einer Petition. Diese wurde zwischenzeitlich von über 6.000 Personen unterschrieben. Wohl jedoch umsonst. Zwei Kandidatinnen gingen zwar gerichtlich gegen die angeordnete Nachprüfung vor. Ihr Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter:innen halten die Nachprüfung für verhältnismäßig.

Eilanträge der Kandidatinnen bereits unzulässig

Nach Auffassung des VG ist der Antrag auf Bewertung der bereits geschriebenen Strafrechtsklausur und Einbeziehung der entsprechenden Note in die Gesamtbewertung bereits unzulässig. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum die beiden Antragstellerinnen die Entscheidung über die Klage in der Hauptsache, die noch nicht erhoben worden sei, nicht abwarten könnten.

Der Eilantrag sei außerdem unbegründet. Es fehle bereits am Anordnungsanspruch. Nach Auffassung des Gerichts kann das Landesjustizprüfungsamt nach § 25 I JAPrO bei einem “erheblichen Verfahrensmangel” anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen sind. Ein solcher Mangel liege jedenfalls dann vor, wenn die Prüfungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl von Prüflingen vor dem Prüfungstag bekannt geworden sind, so die Richter:innen weiter.

Anordnung der Nachprüfung ermessensfehlerfrei

Und genau ein solcher Mangel soll im vorliegenden Fall gegeben sein. Ein – wenn auch anonymer – Hinweis lasse den Schluss zu, dass sich über mehrere Klausurstandorte des aktuellen Durchgangs und auch über die baden-württembergische Landesgrenze hinaus die Information verbreitet hat, dass es bei der Strafrechtsklausur um Urkundsdelikte gehen werde. Die Anhörung einer Aufsichtsperon habe außerdem ergeben, dass zumindest einem Kandidaten der Sachverhalt im Prüfungsraum in Konstanz bekannt geworden sein muss. Ein Teilnehmer habe wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch gehabt. Er signalisiert der Aufsichtsperson, dass es sich bei dem einen Blatt um einen falschen Sachverhalt gehandelt habe. Daraus schließen die Richter:innen, dass zumindest diese eine Person dadurch Kenntnis von Teilen des Prüfungsgegenstands im Strafrecht bekommen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der Sachverhalt danach unter einer Vielzahl von Prüflingen verbreitet habe.

Die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamt, eine Nachprüfung für alle anzuordnen, sei deswegen ermessensfehlerfrei. Die Nachklausur diene der Chancengleichheit aller Prüflinge. Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg eingelegt werden.

Antragstellerinnen zeigen sich “erschüttert”

Die Antragstellerinnen kritisieren die Entscheidung des Gerichts stark. Sie monieren insbesondere, dass die Richter:innen keinerlei Anstalten unternommen hätten, den Sachverhalt tatsächlich aufzuklären. Denn das LJPA habe sich in viele Widersprüche verwickelt. Dabei geht es vor allem um den anonymen Hinweis: “Angesichts dessen, dass das JPA uns drei verschiedene Erklärungen bezüglich der Hinweisgeberin und des Inhalts der Email gegeben hat, finden wir das skandalös. Das JPA hat sich in der Vergangenheit durch widersprüchliche Aussagen gekennzeichnet. Wir hätten zumindest erwartet, dass das Gericht sich mit der Hinweisgeberin auseinandersetzt und ihre Identität vom JPA erfragt. Immerhin gilt auch im Eilverfahren unter bestimmten Voraussetzungen der Amtsermittlungsgrundsatz; blind den Ausführungen einer Behörde zu trauen: für uns völlig unverständlich.”

Das LJPA habe sich erst eine Woche nach der Ankündigung der erneuten Strafrechtsklausur überhaupt bemüht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Damit erfolgte die Anordnung der Nachklausur ohne konkrete Tatsachengrundlage. Die Angaben zur angeblichen Hinweisgeberin waren dann dementsprechend auch mehr als verworren, so die Antragstellerinnen. “Die Hinweisgeberin ist Referendarin und hatte die Informationen wohl von einer Freundin aus dem Referendariat, die eine Verwandte im niedrigen Semester in Konstanz habe. Diese Verwandte habe einen Freund im selbigen Semester, der einen Examenskandidaten aus der aktuellen Kampagne kenne. Wir finden den Hinweis über mehrere Ecken wenig vertrauensvoll. Das Gericht hält ihn für vertrauensvoll, da eine Informantin diesen eingereicht habe, die gerade nichts mit der Kampagne zu tun habe.”

Widersprüche wurden nie aufgeklärt

Die Antragstellerinnen kritisieren auch, dass das LJPA wohl teilweise mit falschen Informationen gearbeitet habe. Am 19. März habe es geheißen, der Hinweis sei von einem Prüfling der aktuellen Kampagne ohne Anonymisierung eingegangen. Am 22. März habe des LJPA dann jedoch behauptet, ein externer Dritter habe den Hinweis für einen Prüfling übermittelt; dieser Prüfling wolle anonym bleiben. Im Gerichtsverfahren handelte es sich dann plötzlich um eine Referendarin aus Hessen, die ihr Examen schon in Baden-Württemberg abgelegt habe. “Wir können diese Widersprüche einfach nicht nachvollziehen. Noch weniger verstehen wir, wie das Gericht angesichts dessen keine weiteren Beweise erhoben oder eingefordert hat”, meinen die Antragstellerinnen auf Rückfrage von JURios.  

Die Betroffenen fühlen sich nicht ernst genommen und im Stich gelassen. “Das Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffes und der Trägheit bzw. dem Unwillen der Behörde, im Interesse der Betroffenen das Problem anzupacken und aufzuklären, ist auffällig. Wir haben in keinster Weise das Gefühl, dass etwas in dieser Sache getan wurde, um unseren Interessen gerecht zu werden.”  Auch an den Justizminister Baden-Württembergs habe man sich gewandt. Dieser habe jedoch einfach nur die Stellungnahme des LJPA wiedergegeben.

Landesfachschaft bedauert das Urteil des VG

Auch die Landesfachschaft Baden-Württemberg zeigt sich mit dem Urteil aus Stuttgart nicht zufrieden. Die Vertreter:innen sind der Meinung, dass es einer “umfassenderen Aufarbeitung des Sachverhalts” bedürfe, “sodass nicht nur das Vertrauen der jetzigen Prüflinge in eine ordnungsgemäße Durchführung einer Examenskampagne, sondern auch der kommenden wiederhergestellt” werde.

Die durch das Geschehen der letzten Wochen erzeugte Furcht um den Wegfall eines bereits geschriebenen Examens dürfe nicht in kommende Kampagnen getragen werden. Denn: “Die Kandidat:innen sehen sich auch ohne eine solche Furcht bereits mit genügend Druck und Ängsten hinsichtlich des Examens konfrontiert.”

Auch die Initiator:innen der Petition zeigen sich auf Instagram enttäuscht über den Ausgang des Verfahrens. “Trotz der Rückschläge werden wir die Möglichkeiten in Betracht ziehen und euch hier informieren. Wir werden auch die Seite [Anm. @bw_jurastudis_vereint] fortführen und möchten, dass zukünftige Examensgenerationen darauf vertrauen können, dass das JPA seine Arbeit richtig macht.”


Fundstelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 06.04.2021, Az. 12 K 72/21 und 12 K 1510/21
Pressemitteilung: https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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Redaktion
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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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