Scheidung: Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden, neue Wohnung? Mit der Frage, wem nach einer Scheidung die bisher gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten zustehen, musste sich der Bundesgerichtshof befassen. Und der zieht eine Frist heran!

Ein Paar aus Nordrhein-Westfalen hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört. Ohne ihm etwas dafür zu bezahlen. Und es kommt noch kurioser: Eine eigene Wohnung im selben Haus hatte die Frau 2016 ihrem Sohn übertragen. Das wollte sich ihr Ex nicht gefallen lassen und beantragte vor dem Amtsgericht Lemgo die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung.

Überlassung der Ehewohnung bei “unbilliger Härte”

Dagegen wehrte sich seine Ehemalige. Zunächst beim Oberlandesgericht Hamm und jetzt beim BGH. Grundlage der Streitigkeit ist § 1568a BGB. Darin ist geregelt: “Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.”

Und weiter: “Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet […] so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum […]”

Übersetzt bedeutet dies: Selbst wenn der Ex-Partner der Eigentümer der Wohnung ist, kann es besondere Umstände geben, unter denen der andere Partner ein Recht darauf hat, weiter in der Wohnung zu leben. Nämlich im Falle von “unbilliger Härte”. Und genau darauf berief sich die Frau vorliegend.

Tick, tock, Jahresfrist!

Allerdings erfolglos. Wer die Norm zu Ende liest, wird auf § 1568a VI BGB stoßen. Im letzten Abschnitt des Paragraphen heißt es: “In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache […]” Ausdrücklich geregelt ist dies nach dem Wortlaut der Norm aber nur für den “Eintritt in ein Mietverhältnis”, also bei einer Mietwohnung. Der BGH urteilte nun, dass die Frist aber genauso für Eigentumswohnungen gelte. Im vorliegenden Fall hätte die Frau also innerhalb eines Jahres geltend machen müssen, dass ein Fall von “unbilliger Härte” vorliegt.

Zur Begründung dieser Auslegung trugen die Richter:innen vor: “Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte auch in den Fällen, in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein. Ohne die Geltung der Jahresfrist auch für den Überlassungsanspruch wäre dem verpflichteten Eigentümer-Ehegatten aber die Möglichkeit genommen, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.”


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20
Pressemitteilung: https://juris.bundesgerichtshof.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel