Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt Kündigung des Mietverhältnisses

Wenn ein Mieter in Untersuchungshaft sitzt, weil gegen ihn der Verdacht besteht, seinen Vermieter getötet zu haben, dann darf ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. So das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Ein Ehepaar hatten seit 2011 eine Gewerbefläche und Räume zum Betrieb eines Kfz-Handels an den Geschäftsführer ebenjenen Kfz-Handels vermietet. Neben der Fahrzeughalle bestanden die Räumlichkeiten aus einem angrenzenden Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss und Gartengeräteraum. Weil verschiedene Verpflichtungen vom Mieter nicht eingehalten wurden, sprachen die Eheleute mehrere fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses aus. Schließlich landete die Sache vor dem Landgericht Hanau. Dieses wies die Räumungsklage der klagenden Eheleute ab. Während des Berufungsverfahrens meldete die Ehefrau ihren Mann Anfang 2021 schließlich als vermisst.

Zum Sachverhalt stellte das Gericht später fest: “Am 21.01.2021 fuhr der Kläger mit seinem Marke1 von Hause weg, nachdem er sich von der Klägerin verabschiedet und erklärt hatte, er wolle zu dem streitgegenständlichen Grundstück fahren, um in seinem Hallenteil an seinem Oldtimer zu arbeiten. Als er nach mehreren Stunden nicht mehr zurückkam und auch über sein Mobiltelefon nicht mehr erreichbar war, erstatte die Klägerin eine Vermisstenanzeige bei der Polizei. Nachdem sein verlassenes Fahrzeug und sein Mobiltelefon nach einer eingehenden Suche durch die Polizei an zwei anderen Orten in Stadt4 aufgefunden wurden, der Kläger selbst aber nach wie vor verschwunden blieb und auch die Suche nach seiner Leiche ergebnislos geblieben waren, gelangten die Strafverfolgungsbehörden zu dem Ergebnis, der Kläger könne einem Kapitalverbrechen zum Opfer gefallen sein.”

Die Polizei verdächtigte den beklagten Geschäftsführer und leitete Ermittlungen wegen Totschlags gegen ihn ein. Der Geschäftsführer befindet sich gegenwärtig in Untersuchungshaft. Wegen dieses Verdachts kündigte die Ehefrau das Mietverhältnis erneut fristlos.

Verdachtskündigung wie im Arbeitsrecht möglich

Das Oberlandesgericht gab der Vermieterseite nun Recht. Der Mieter sei verpflichtet, die Mietsache gem. § 546 II BGB an die Kläger herauszugeben.Die fristlose Kündigung auf Grund des Verdachts eines Tötungsdelikts zu Lasten des Vermieters sei wirksam. Die Grundsätze einer Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht seien insoweit auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar, so die Richter:innen am OLG. Grundsätzlich könnten Tätlichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Sie müssten allerdings bewiesen sein. Handele es sich aber um eine besonders schwere Pflichtverletzung, wie etwa den Verdacht, dass der Mieter den Vermieter vorsätzlich getötet oder ermordet habe, so “reiche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat aus, falls wegen dieser gegen den Mieter Untersuchungshaft angeordnet worden sei”.

Es sei für die Vermieterseite nicht zumutbar, zunächst die rechtskräftige Verurteilung des Mieters abzuwarten. Dies könne bei anderweitigen Verfehlungen und Straftaten anders sein. Etwa bei Sachbeschädigung, Diebstahl oder Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Vermieters. Nicht jedoch bei Mord oder Totschlag. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall erinnert an einen Prozess aus dem Jahr 2017. In diesem hatte das Amtsgericht Neukölln entschieden, dass die Nutzung der Wohnung als Waffenlager und die Tötung eines Dritten nahe der Wohnung als “erheblicher Störung des Hausfriedensund “schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses” zu werten sei. Eine Kündigung des Mietverhältnisses sei deswegen rechtens (wir berichten).


Fundstelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.03.2021, Az. 2 U 13/20
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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Redaktion
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