In einem sehr skurrilen Fall musste sich das Verwaltungsgericht Koblenz nicht mit der Frage, ob oder wie viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, beschäftigen, sondern mit deren Hinterlassenschaften.
Ein Halter von elf Deutschen Doggen auf einem Aussiedlerhof sammelte nämlich in Eimern, Plastiktüten sowie in der Badewanne nicht nur den Kot seiner eignen Vierbeiner, sondern auch die Ausscheidungen anderer Hunde. Im Rahmen tierschutzrechtlicher Kontrollen der Kreisverwaltung wurden wiederholt Verschmutzungen durch Hundekot und -urin festgestellt. Teilweise soll der Kot sogar in der Küche und im Flur festgetreten gewesen sein.
Die Kreisverwaltung gab dem Hundehalter auf, die Aufenthaltsbereiche der Hunde zu reinigen, die Wände zu fliesen oder zumindest neu zu streichen, den Hunden ausreichend Auslauf zu ermöglichen, tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Dagegen erhob der Halter Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – ohne Erfolg.
Hundekot als Stimulus der sexuellen Erregung und Befriedigung
Der Landkreis untersagte dem Mann mangels Erfüllung der behördlichen Verfügungen jegliche Tierhaltung als auch -betreuung. Von ihm eingelegte Klagen blieben erfolglos.
Der Halter trug vor, den gesammelten Hundekot als “Stimulus der sexuellen Erregung und Befriedigung” zu benötigen. Dies überzeugte die Richter:innen am Verwaltungsgericht Koblenz jedoch nicht, nachdem der besagte Mann Klage erhoben hatte. Die gewaltige Menge an Fäkalien belaste die Atemluft im Haus nachhaltig. Insbesondere für Hunde, die einen deutlich ausgeprägteren Geruchssinn als wir Menschen haben, sei der erhöhte Ammoniakgehalt in der Luft, der durch die gelagerten Hinterlassenschaften entstehe, extrem schädlich und belastend. Darüber hinaus habe er den Hunden die Möglichkeit, sich artgemäß zu bewegen, erheblich eingeschränkt. An drei Tagen pro Woche habe er wegen erwerbsbedingter Abwesenheit jeweils für die Dauer von acht bis neun Stunden sieben der Tiere daheim alleine gelassen. Während er mit vier der anderen Tiere zu Ausstellungen gefahren sei. In dieser Zeit hätten sich die Hunde weder draußen frei bewegen noch frische Luft atmen können, stellte das VG fest.
Auch das Sammeln und Aufbewahren von Kot fremder Hunde führte wohl zu großer Anspannung der elf Doggen, da diese auf Grund des fremden Geruchs von Eindringlingen im eigenen Revier ausgehen mussten. Daran ändert auch der Fetisch des Halters nichts, der angab, den Hundekot als Eigenbedarf zu benötigen. Die Richter:innen entschieden, dass der Schutz der Tiere dem persönlichen Fetisch des Hundehalters vorgehe. Bei dem Vorfall handele es sich um massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Da der Mann wiederholt gezeigt habe, nicht zur artgerechten Hundehaltung fähig zu sein, sei das Verbot rechtmäßig.
Fundstelle: VG Koblenz, Urteil v. 06.07.2016, AZ. 2 K 30/16.KO