Grundstückseigentümer muss Mülltonnen zur Abholung auf Bürgersteig bereitstellen

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Gibt es etwas lästigeres als den Müll raustragen? Ja, daran denke, die Mülltonnen rechtzeitig zur Abholung vor die Haustür zu stellen! Und über genau diese Verpflichtung, die Mülltonnen für die Müllabfuhr bereitzustellen, kann man sich schonmal vor Gericht streiten. So geschehen vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg.

Auf dem Grundstück des Antragstellers befinden sich ein Hotel sowie eine Spielhalle. Zur Abfallentsorgung werden zwei 1.100-Liter-Behälter für Restabfall mit zweiwöchiger Leerung, eine 60-Liter-Biotonne mit zweiwöchiger Leerung sowie ein 1.100-Liter-Behälter zur Sammlung von Altpapier mit vierwöchiger Leerung vorgehalten. Der Grundstückseigentümer beschwerte sich zunächst bei der Stadt, dass die Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht geleert worden seien. Obwohl diese “maximal 40 cm vom öffentlichen Gehweg frei zugänglich stünden”. Es sei nicht seine Aufgabe, die Abfallbehälter an den Abholtagen auf dem Bürgersteig bereitzustellen.

Nachdem die Stadt auf das Schreiben nicht reagierte, wendete der Grundstückseigentümer sich im Rahmen eines Eilantrag an das Verwaltungsgericht Lüneburg. Anfang 2021 beantragte er, gerichtlich festzustellen, dass “die Abfalltonnen für sein Grundstück im Rahmen der turnusmäßigen Abholung geleert werden, ohne dass er die Tonnen auf den Bürgersteig vor seinem Grundstück bereitstellen muss”. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass die Abfallbehälter gerade nicht vor dem Grundstück zur Abfuhr bereitgestellt werden würden. Obwohl dies bei den Nachbargrundstücken der Fall sei. Zudem seien die Behälter häufig zugeparkt. Der Antragsteller könne aber einen sog. „Full-Service“-Vertrag abschließen. In diesem Fall werden die Mülltonnen gegen ein privatrechtliches Entgelt von einem von der Müllabfuhr nicht direkt anfahrbaren Ort abgeholt.

Aufstellen zur Abholung auf dem Bürgersteig bzw. an der Straße

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Grundstückseigentümer. Die Richter:innen stellten fest, dass Abfalltonnen auf dem Bürgersteig/an der Straße pünktlich zur Abholung bereitgestellt werden müssten. Dies folge aus §§ 21, 22 der streitgegenständlichen Satzung über die Abfallbewirtschaftung. Darin heißt es, dass Abfalltonnen “in der Regel am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr oder am Abend vor dem Abfuhrtag ab 18.00 Uhr” so bereitzustellen seien, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren könnten und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich seien. Und: “Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht gefährdet werden.”

Demnach könne je nach örtlicher Gegebenheit ausreichend sein, dass die Mülltonnen so auf dem Grundstück des Verpflichtet bereitgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies sei hier aber angesichts dessen, dass die Abfalltonnen mehrmals zugeparkt waren, nicht der Fall gewesen, so das VG Lüneburg. Der Antragsteller müsse deswegen, die auf seinem Grundstück aufgestellten Behälter an den Abfuhrtagen an einem für das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen zugänglichen Platz aufstellen. Dies sei ihm auch zumutbar.


Fundstelle: VG Lüneburg, Beschl. v. 15.03.2021, Az. 3B 1/21

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