OLG Oldenburg: Amateur-Fußballer haftet für Kopftreffer

Jedes Dorf hat sie: Eine Amateur-Fußballmannschaft. Und fast jeder Deutsche hat schonmal nur zum Spaß einen Ball über den grünen Rasen gekickt. Mal mehr und mal weniger erfolgreich. Doch was passiert, wenn man mit dem Fußball versehentlich einen anderen Menschen verletzt?

Mit dieser Frage musste sich zunächst das Landgericht Oldenburg und auf die Berufung der Klägerin dann das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen. Denn auch im Amateursport kann es zu schlimmen Verletzungen kommen. Wenn aus Sport und Spaß Ernst wird, geht es schnell um Schmerzensgeld und Schadensersatz. Im vorliegenden Fall wollte eine Frau ihre Tochter vom Fußballtraining abholen. Noch während die Kinder das Spielfeld verließen, machte sich in der gleichen Halle die Altherrenmannschaft warm. Die Mutter wartete im Torbereich auf ihre Tochter. Dabei wurde sie von einem der Altherren beim Torschuss im Rahmen des Aufwärmtrainings mit einem Ball am Kopf getroffen. Auf Grund der Verletzungen zog die Frau vor Gericht.

Beiderseitige Rücksichtnahme beim Hallensport

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau ab. Im Rahmen des Hallensports – auch beim Aufwärmen – sei nicht zu vermeiden, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Oberlandesgericht gab der Frau teilweise recht. Denn: Auch der Beklagte habe fahrlässig gehandelt.

Im konkreten Fall nahmen die Richter:innen des OLG eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Klägerin an. Die Altherrenmannschaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen, das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Beklagte hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen. Umgekehrt sei der Mutter aber ein Mitverschulden (§ 254 BGB) von 30% zuzurechnen. Die Klägerin hätte sehen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.


Entscheidung: OLG Oldenburg, Urt. v. 29.10.2020, Az. 1 U 66/20
Pressemitteilung: https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/

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