OVG rüffelt JPA Hamm: Zu wenig Juraprofessor:innen als Korrektor:innen im Staatsexamen

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Justizprüfungsamt am Oberlandesgericht Hamm eine deutliche Absage erteilt! Im Ersten Juristischen Staatsexamen korrigieren zu wenig Juraprofessor:innen! Die Entscheidung geht auf die Klage einer mutigen Jurastudentin zurück.

Die Jurastudentin aus Steinhagen hatte die staatliche juristische Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden. Im Rahmen der schriftliche Prüfungen hatte sie sechs Klausuren anfertigen müssen, die jeweils von zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet wurden. § 14 II des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) regelt dazu, dass eine:r der beiden Prüfer:innen Hochschullehrer:in sein soll. Hintergrund ist, dass die erste Prüfung den Abschluss des juristischen Hochschulstudiums darstellt und daher die Hochschullehrer:innen auch an den Abschlussprüfungen beteiligt werden sollen. Im Falle der Klägerin wurde jedoch von den sechs Klausuren nur eine von einem:r Juraprofessor:in bewertet. Dagegen wehrte sich die Jurastudentin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Minden und dann vor dem OVG NRW und hatte Erfolg!

OVG NRW findet harte Worte für die Prüfungspraxis des JPA Hamm

Das Oberverwaltungsgericht NRW hob den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung auf und verurteilte das Land Nordrhein-Westfalen dazu, die von der Klägerin (lediglich) beanstandeten zwei Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Vorgaben des § 14 II JAG neu bewerten zu lassen. Zur Begründung führten die Richter:innen aus.

“Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG gibt eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsgremiums vor, die im Regelfall zu erreichen ist. Das heißt, das Gesetz fordert […], dass das Prüfungsgremium nur im Ausnahmefall, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, auch ohne Hochschullehrer besetzt werden darf. Wie der Senat im Rahmen dieses Verfahrens jedoch festgestellt hat, wird die Regelbesetzung im Bereich des Justizprüfungsamts Hamm schon seit Jahren deutlich verfehlt. Durchschnittlich ist allenfalls bei jeder dritten oder vierten statt bei jeder Klausurbewertung, wie es die Regel zu sein hat, ein Hochschullehrer beteiligt. Vom gesetzlich geforderten Regelzustand wird also nicht im Ausnahmefall, sondern regelmäßig abgewichen. Daher reicht es, so der Senat, nicht mehr aus, dass das Prüfungsamt es bei seiner bisherigen Anstrengung zur Gewinnung von Prüfern aus dem Kreis der Hochschullehrer belässt.”

Oder kürzer gesagt: Das JPA Hamm verstößt seit Jahren gegen gesetzliche Vorgaben und muss seinen Prüflingen endlich den Respekt entgegenbringen, den sie nach jahrelanger Vorbereitung auf ihr Staatsexamen verdient haben! Wir ziehen unseren Hut vor der mutigen Studentin, die mit ihrer Klage diesen eindeutigen Rüffel der bisherigen Prüfungspraxis ermöglicht hat!


Entscheidung: OVG NRW, Urt. v. 19.4.2021, Az. 14 A 1082/20
Pressemitteilung: https://www.ovg.nrw.de/
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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Redaktion
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