Soldatengesetz: Teure Bundeswehrausrüstung bewahrt man nicht unter dem Bett auf!

Der Stauraum unter dem Bett ist verlockend! Er läd gerade dazu ein, dort Gerümpel und viele unnütze Dinge aufzubewahren. Dazu gehört jedoch nicht die teure Ausrüstung der Bundeswehr, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen. Im Zweifelsfall droht dann eine Schadensersatzpflicht aus § 24 Soldatengesetz.

Ein Soldat der Bundeswehr lagerte Teile seiner Ausrüstung während seines Weihnachtsurlaubes zum Jahreswechsel 2014/2015 unter anderem unter seinem Bett. Dazu gehörten wertvolle Ausrüstungsgegenstände, wie ein Gefechtshelm Springer, ein Peltor-Headset, ein Helm TC 3000, eine KSK Weste und eine Einsatzkampfjacke. Der Platz im Spind des Soldaten hatte nicht für alle Gegenstände ausgereicht. Das Zimmer teilte er sich mit einem weiteren Soldaten. Weil das Schloss der Zimmertür zuvor nicht ausgetauscht worden war, hatte eine Vielzahl von Personen Zugang zu dem Raum. Während des Weihnachtsurlaubes wurden mehrere Gegenstände des Soldaten gestohlen. Darunter die wertvolle Ausrüstung unter dem Bett.

Schadensersatz bei grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

Der Dienstherr verlangte nunmehr vom Soldaten Schadensersatz für die gestohlene Ausrüstung. Die Lagerung unter dem Bett sei grob fahrlässig iSd. § 24 I SoldG gewesen. Darin heiß es: “Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied in erster Instanz, dass dem Dienstherrn tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz iHv. fast 775 € zustehe. Nach § 24 Abs. 1 SoldG haben Soldatinnen und Soldaten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, ihrem Dienstherrn den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die in § 7 SoldG normierte Treuepflicht verpflichtet die Soldat:innen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Sie gebietet es, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen. Grob fahrlässig handelt dabei, “wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt”, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt bzw. die einfachsten, ganz naheliegenden Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens nicht ergreift

Soldatengesetz: Teure Ausrüstung muss sicher verwahrt werden

Der Soldat im vorliegenden Fall müsse sich grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen, soweit er auf die sichere Verwahrung der hochpreisigen Ausrüstungsgegenstände verzichtet hatte. So das Verwaltungsgericht Bremen. Gegen diese Entscheidung legte der Soldat Rechtsmittel ein. Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Soldaten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es liege auf der Hand, dass besonders teure Gegenstände auch besonders sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Dies entspreche dem gesunden Menschenverstand. Zudem sei der Soldat dahingehend belehrt worden.

Weiter führten die Richter:innen aus: “Nicht durchzudringen vermag die Beklagte auch mit dem Einwand, die Soldatinnen und Soldaten sowie ein Dieb kennten den genauen Wert der Ausrüstungsgegenstände nicht. In der Regel werden sowohl die Soldatinnen und Soldaten, denen die Gegenstände anvertraut wurden, als auch potentielle Diebe zumindest eine grobe Vorstellung vom Wert haben.”

Auch wenn es sich beim Soldatengesetz bestimmt nicht um Prüfungsstoff im Jurastudium und Rechtsreferendariat handelt, ist es interessant zu sehen, wo außerhalb des BGB außerdem Schadensersatzpflichten geregelt sind. Und dass diese – gerade bei Soldat:innen, von denen man eigenlich besondere Sorgfalt erwarten dürfte – nur greifen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


Entscheidung: OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2021, Az. 2 LA 230/20
Fundstelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

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