11,46 Punkte Jurist klagt gegen seine Examensnote vor dem OVG Berlin-Brandenburg

Ein unzufriedener Examenskandidat zog auf Grund seiner Benotung vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der junge Jurist war der Ansicht, man habe ihn in der mündlichen Prüfung auf 11,46 Punkten “verhungern” lassen.

Der Examenskandidat schaffte das, von dem viele Jurastudierende träumen. In der Ersten Juristischen Staatsprüfung erreichte er das Traumergebnis von 12,71 Punkten. In einer Zivilrechtsklausur schaffte er sogar das, was viele bis dahin für unmöglich gehalten hatten. 18 Punkte! Unter angehenden Jurist:innen gibt es den Witz, dass es wahrscheinlicher sei, in einer Prüfung zu sterben, als die volle Punktezahl zu erreichen. Diese These ist hiermit vermutlich wiederlegt. Zumindest liegen uns keine Erkentnisse über verstorbene Examenskandidat:innen vor.

Wer hoch fliegt, fällt tief?

Doch in der mündlichen Prüfung geschah etwas, mit dem der Kandidat nicht gerechnet hätte. Er wurde von den Prüfer:innen auf ein Ergebnis von 11,46 Punkte herabgestuft. Auch hierzu gibt es ein passendes Sprichwort. “Wer hoch fliegt, fällt tief!” Viele Kandidat:innen hätten sich über dieses “Vollbefriedigend” sicher sehr gefreut. Immerhin gehört man damit regelmäßig zu den Besten des Abschlussjahrganges. Ein Ergebnis in diesem Notenbereich erreichen bundesweit nur etwa 15 Prozent der Prüflinge. Trotzdem gab sich der junge Mann mit seiner Note nicht zufrieden und klagte. Zunächst vor dem Verwaltungergricht Berlin und schließlich vor dem OVG Berlin-Brandenburg.

Zur Begründung führte er an, dass er schon im Vorgespräch einen “schrägen, abwertenden Blick” des Vorsitzenden Prüfers geerntet habe. Nachdem der Kandidat in ebenjenem Vorgespräch hatte verlauten lassen, dass er von einem “sehr gut” (ab 14 Punkte) im Examen träume. Der Prüfling behauptete vor Gericht, die Prüfungskommission sei befangen gewesen. Er habe gegenüber seiner Person eine “subjektive Antipathie wegen seiner Herkunft” spüren können. Dieser Argumentation konnten sich die Richter:innen am VG Berlin nicht anschließen.

“Schräger Blick” und Antipathie rein spekulativ

Vor dem OVG Berlin-Brandenburg brachte der Kandidat unter anderem vor, dass es doch nicht sein könne, dass er schriftlich derart gute Ergebnisse habe, mündlich jedoch bei “nur” elf Punkten gelandet wäre. Doch auch die Richter:innen am OVG lehnten sein Anliegen ab. Und fanden dafür deutliche Worte.

Die Richter:innen betonen, dass der Unterschied zwischen den schriftlichen und mündlichen Ergebnissen nicht “derart augenfällig” sei. Allein daraus lasse sich kein Indiz für eine Befangenheit der Prüfungskommission ableiten. Auch die Begründung des Ergebnisses durch die Prüfer:innen sei “durchgängig sachlich formuliert und orientiere sich ausschließlich an leistungsbezogenen Aspekten.” Anhaltspunkte für ein Verhalten der Prüfungskommission, das nicht die notwendige sachliche Neutralität und Distanz zum Prüfling gewahrt hat, seien daher nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Gedächtnisprotokollen der anderen Kandidat:innen.

Den “schrägen, abwertenden Blick” des Vorsitzenden Prüfers hätte der Kandidat außerdem bereits an Ort und Stelle rügen müssen. Außerdem sei diese Deutung des Blicks durch den Prüfling lediglich “spekulativ”, so das Gericht. Auch der lediglich auf “Mutmaßungen, Gefühlen und Empfindungen” beruhende Einwand des Prüflings, die Kommission hege ihm gegenüber eine subjektive Antipathie wegen seiner Herkunft beruhe nicht auf objektiv erkennbaren Umständen.

Benotung im Strafrecht und Öffentlichen Recht

Außerdem kritisierte der Prüfling explizit die Benotung seiner Leistung im Strafrecht und Öffentlichen Recht. Auch dem stimmte das Gericht jedoch nicht zu. “Soweit der Antragsteller geltend macht, der ihm vorgehaltene Versprecher im Prüfungsabschnitt zum öffentlichen Recht rechtfertige nicht die Bewertung mit 10 Punkten, dies indiziere eine willkürliche Notenbegebung, lässt er außer Acht, dass in der Stellungnahme der Prüfungskommission mehrere weitere Aspekte genannt werden, die dazu geführt haben, seine Leistungen nicht besser zu bewerten.”

Die Behauptung des Kandidaten, “der Fachprüfer im Strafrecht verkenne die Rechtsnatur eines Prüfungsgesprächs, wenn er die Wiederholung einer Frage von soeben getätigten Ausführungen nicht gestatte, sondern den Prüfling ausschließlich danach beurteilt, ob dieser ohne Verständnisnachfragen stets zutreffende Antworten gebe”, bezeichneten die Richter:innen als “überzogene Kritik”.

In seinem weiteren Vorbringens zeigte der Prüfling laut gericht außerdem mehr als deutlich, dass ihm die notwendige Praxiserfahrung noch fehlt. Er argumentierte, dass er mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgebracht habe, während die Prüfungskommission lediglich eine einfache schriftliche Stellungnahme eingebracht habe. Für diese Argumentation fand das OVG deutliche Worte: “Dieses Vorbringen verkennt, dass die vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung und Würdigung des Akteninhalts kein mathematischer Prozess ist, bei dem die Anzahl schriftlicher Erklärungen der verschiedenen Prozessbeteiligten bilanziert wird.”


Entscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.04.2021, Az. OVG 6 S 9/21
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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