Aufwendungen für einen “Schulhund” sind Werbungskosten

Wer kennt es nicht? Das jährliche Bangen, ob alle geltend gemachten Kosten auch tatsächlich als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Finanzbeamten die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Posten genau unter die Lupe. So erging es auch einer Lehrerin, die in der Steuererklärung Kosten für ihren „Schulhund“ angab, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.  

Der Rechtsstreit, der sich daraus entwickelte, wurde durch Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Januar 2021 endgültig zu Gunsten der klagenden Lehrerin entschieden. Die für ihren „Schulhund“ angefallenen Kosten kann sie nun jedenfalls teilweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. 

Anschaffung des Schulhundes beruflich und privat veranlasst

Die Schule der Klägerin beschloss im Jahr 2014 einen Therapiehund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik einzusetzen. Daraufhin schaffte sich die Klägerin einen Hund an, der fortan im Rahmen des Schulhundeprogramms nahezu täglich seinen Dienst verrichtete.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die ihr entstandenen Kosten, u.a. der Anschaffungspreis, für Futtermittel oder die therapeutische Ausbildung, in engem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin stünden. Eine berufliche Veranlassung liege vor, sodass ein Abzug als Werbungskosten in der Steuererklärung möglich sein müsse. Das Finanzamt sah dies anders.  

Aufgrund des Gedankens, dass die Anschaffung des Hundes nicht ausschließlich beruflich, sondern jedenfalls auch privat veranlasst sei. Eine sinnvolle Aufteilung in private Kosten und berufliche Aufwendungen erscheine bei einer so engen Verflechtung nur schwerlich möglich.

Tatsächliche Verwendung im Einzelfall entscheidend

Der sechste Senat des BFH teilte die Ansicht des Finanzamts nicht. Zwar sei eine private (Mit-)Veranlassung für die Anschaffung des Hundes, der auch als Haustier bei der Klägerin lebte, nicht zu bestreiten. Das Finanzamt habe aber zu berücksichtigen, dass der Hund nahezu jeden Tag im Rahmen des Schulhundeprogramms eingesetzt wurde. Daher liege neben der privaten eine nicht unerhebliche berufliche Nutzung des Hundes vor.

In einer solchen Mischkonstellation ist, der ständigen Rechtsprechung des BFH folgend, eine (quotale) Aufteilung der Kosten vorzunehmen, wenn die berufliche Verwendung anhand eines objektiven Maßstabes in nachprüfbarer Weise abgegrenzt werden kann.

Nach Ansicht des BFH bestand konkret eine solche Abgrenzbarkeit. Der Maßstab ergebe sich aus den Unterrichtstagen, an denen der Hund im Rahmen des Schulhundeprogramms eingesetzt wurde. Daher seien die der Klägerin angefallenen Kosten in Bezug auf die berufliche Verwendung quotal anzuerkennen.  

Bis zu 50 % für Schulhund abziehbar

In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht der Klägerin im Wege der Schätzung bereits die gesamten Kosten für die therapeutische Ausbildung sowie ein Drittel der sonstigen Kosten als abziehbare Werbungskosten zugestanden.

Der BFH sah es, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung des Schulhundes, darüber hinaus sogar als vertretbar an, bis zu 50 % der entstandenen Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.

Fazit: Für die Klägerin hat sich die Entscheidung des BFH gelohnt. Sie hat nicht nur den Weg, zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht, für den Einsatz weiterer Schulhunde frei gemacht, sondern auch ihren eigenen Werbungskostenabzug nochmals erhöhen können.


Entscheidung: BFH, Urt. v. 14.01.2021, Az. VI R 15/19
Parallelentscheidung: BFH, Urteil v. 14.01.2021, Az. VI R 52/18

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