Mieterin hat keinen Anspruch auf in Steckdose verstecktes Geld

Geldsegen ade! Eine Mieterin in München fand 80.000 € hinter einer Steckdose, die vermutlich ein ehemaliger Bewohner dort versteckt hatte. Das AG München musste sich deswegen mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei dem Geld um eine Fundsache handelte, die die Frau behalten dürfe.

Eine Frau zog im Jahr 2016 in eine Wohnung in München-Steinhausen. Von 2007 bis zu seinem Tod im Jahr 2010 hatte der damalige Vermieter selbst in der Wohnung gelebt. Am 01. Dezember 2016 kam auf Wunsch der jetzigen Mieterin ein Elektriker zur Kontrolle verschiedener elektrischer Einrichtungen in die Wohnung. Dabei überprüfte er auch eine defekte Steckdose. Gemeinsam mit der Mieterin fand der Elektriker hinter der Steckdose in einem Hohlraum knapp 80.000 €. Diesen Geldbetrag übergaben die Klägerin und der Elektriker der Polizei, die es wiederum dem Fundbüro der Stadt München übergab. Das Fundbüro war der Ansicht, der Fundbetrag gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters. Für diesen war durch das Amtsgericht eine Nachlasspflegerin bestellt worden, der die 80.000 € sodann überreicht wurden.

Dagegen zog die Mieterin vor das Amtsgericht München. Denn sie war der Meinung, dass sie Eigentum an dem Geld erworben hätte. Die Mieterin machte geltend, es seien nicht sämtliche ehemaligen Mieter ausfindig gemacht worden. So könne nicht sicher festgestellt werden, wer genau die Banknoten in der Steckdose versteckt habe. Sie meint, es läge ein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB vor, demzufolge der Finder nach sechs Monaten das Eigentum an der von ihm gefundenen Sache erhalte.

Geld in Steckdose versteckt oder verloren gegangen?

Die Beklagtenpartei behauptete vor Gericht, der Verstorbene hätte die Banknoten zu Lebzeiten dort versteckt. Dessen Verwandte hätten die Wohnung nach seinem Tod erfolglos nach den Banknoten durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen des Behälters, in dem sich das Geld befand und auf dem sich passende Datumsangaben fanden, zu dem Schluss gekommen, dass es sich um Geld des Verstorbenen gehandelt habe. Das Eigentum und der Besitz an den Banknoten sei deswegen auf dessen Erben übergegangen. Es handele sich um verstecktes Geld und nicht um verloren gegangenes, sodass die Fundvorschriften nicht anwendbar seien.

Das Amtsgericht München konnte sich der Argumentation der Mieterin nicht anschließen. Die Mieterin habe nicht nachweisen können, dass es sich bei den 80.000 € um verlorene Sachen im Sinne des § 965 BGB gehandelt habe und somit die Fundvorschriften Anwendung finden. Denn dies setze voraus, dass die Sache besitzlos geworden sei. Ausschlaggebend sei hierfür regelmäßig, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Besitzverlust sei indes nicht anzunehmen, wenn die Sache sich im eigenen Herrschaftsbereich befindet und der Besitzer nur ihren genauen Ort nicht kennt. Und genau dies sei beim Verstecken in der eigenen Wohnung der Fall. Die Banknoten seien vorliegend in einer Steckdose gefunden worden. Es sei somit davon auszugehen, dass einer der Vormieter der Klägerin diese in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckte. Eine Besitzaufgabe sei darin gerade nicht zu sehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Es eignet sich perfekt als Klausurvorlage, um die Paragraphen des Fundrechts und des Besitzes im BGB abzuprüfen.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 04.12.2020, Az. 111 C 21915/19
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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