Zug zu schnell? Trieb­fahrzeug­führer­schein weg!

Fährt man mit dem Auto mehrmals zu schnell, ist der Führerschein irgendwann weg. Gilt das auch für Triebfahrzeugführer:innen? Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen sagt ja: Begeht er oder sie mehrere Geschwindig­keits­verstöße so rechtfertigt dies die Entziehung des Trieb­fahrzeug­führer­scheins wegen Unzuverlässigkeit.

Im Oktober 2020 wurde einem Triebfahrzeugführer mit sofortiger Wirkung der Triebfahrzeugführerschein entzogen, weil er zu schnell gefahren war. Mit seinem Zug. So hatte er im April 2019 während einer Zugfahrt mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 bis 30 km/h überschritten. Im August 2020 sogar als Führer eines mit Gefahrgut beladenen Güterzugs! Gegen die Entziehung des Führerscheins erhob der Triebfahrzeugführer Klage. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Triebfahrzeugführers vor dem Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen. Diese war jedoch ebenfalls erfolglos.

Erhebliche, wiederholte Verstöße gegen Verkehrsregeln

Zur Begründung führten die Richter:innen aus: Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins beruhe auf § 19 III i. V. m. § 5 I der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV). § 19 III TfV regelt: “Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.” Die Voraussetzungen sind wiederum in § 5 I TfV geregelt. Dessen Nr. 6 sieht unter anderem vor, dass der Triebfahrzeugführer “zuverlässig” sein muss. Und an genau dieser Voraussetzung fehle es dem Antragsteller hier.

Bei der Beurteilung stellen die Gerichte regelmäßig darauf ab, ob das Verkehrsverhalten “durch erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften” geprägt sei. Und genau dies bejahten die Richter:innen vorliegend. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Triebfahrzeugführers ergebe hier, dass er die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Durch die oben aufgezählten erheblichen und wiederholten Geschwindigkeitsverstöße habe er sich als unzuverlässig erwiesen.


Fundstelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.03.2021, Az. 11 B 2060/20
Fundstelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel