Frau muss sieben Meter hohes Kreuz aus ihrem Garten entfernen

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Eine Düsseldorferin muss ein sieben Meter hohes, beleuchtetes Holzkreuz aus ihrem eigenen Garten entfernen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Eine Düsseldorferin hatte in ihrem Garten ein sieben Meter hohes Holzkreuz errichtet, das außerdem im Dunklen leuchtete. Der Garten gehörte zu einem Haus, das in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Am Garten hatte die Frau jedoch das Sondernutzungsrecht. Sehr zur Missgunst ihrer Nachbarin aus der anderen Wohnung. Diese klagte gegen das Kreuz. Der Anwalt der Frau argumentierte vor Gericht, dass bei allem Verständnis für die Religionsfreiheit die Grenze des Vertretbaren in diesem Fall klar überschritten sei.

Über das Schicksal des Kreuzes entschied jetzt das Amtsgericht Düsseldorf und schloss sich der Argumentation der Klägerin an. Das Holzkreuz gehöre wegen seiner Größe und Beleuchtungsintensität „nicht zur üblichen Gartengestaltung“, so das Amtsgericht. Das durch eine umlaufende Leuchtkette im Dunkeln illuminierte Kreuz erschwere zudem das Einschlafen der Klägerin. Das christliche Symbol stelle deswegen eine „rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar“, die von der Nachbarin nicht zu dulden sei.

Religionsfreiheit geht nicht so weit!

Die Christin muss jetzt nicht nur das Kreuz entfernen, sondern auch das dazugehörige Betonfundament und den ursprünglichen Zustand des Gartens mit einer Rasenfläche wiederherstellen. Gegen das Urteil ist noch Berufung zum Landgericht möglich.

Was viele nicht wissen: Die Religionsfreiheit ist in Deutschland gem. Art. 4 GG “schrankenlos” gewährleistet. Dieser juristische Fachtermini bedeutet aber nicht, dass unter dem Deckmäntelchen der Religionsausübung alles erlaubt ist. Vielmehr sind die widerstreitenden Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Entscheidung inzwischen bestätigt. Bereits aufgrund der massiven Höhe handele es sich um eine “optische Beeinträchtigung der Wohnanlage”. Auf einen “vernünftigen Betrachter” wirke das Kreuz wie ein “störender Fremdkörper”. Der Gerten erwecke damit das “Erscheinungsbild einer Gedenkstätte”. Das Urteil ist rechtskräftig.


Entscheidung: AG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2021, Az. 290a C 179/20
Zweite Instanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2022, Az. 25 S 56/21


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