Der Markenname “Bavaria Weed” verstößt gegen die Öffentliche Ordnung

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Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der bayerische Importeur von medizinischem Marihuana, “Bavaria Weed”, sein Logo nicht als Marke eintragen lassen darf.

Bavaria Weed wurde im März 2018 von Stefan Langer und Thomas Hoffmann gegründet und hat seinen Sitz in Herrsching am Ammersee. Das bayerische Unternehmen ist als Importeur von medizinischem Cannabis tätig. Als Partner von internationaler Produzenten will Baravia Weed den rasant wachsenden deutschen Cannabismarkt versorgen. Das Angebot des Unternehmens richtet sich unter anderem bundesweit an deutsche Apotheken.

Ihr Logo, das aus dem Namen des Unternehmens sowie einem aufrecht stehenden Löwen mit einem Hanfblatt in der Pfote besteht, wollte das Unternehmen als Marke eintragen lassen. So nicht, entschieden die Richter:innen in Luxemburg. Das Logo verstoße gegen die Öffentliche Ordnung. Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen. Das Europäische Gericht bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, gegen die das Unternehmen geklagt hatte.

Weed erinnert an Freizeitkonsum von Marihuana

Zur Beurteilung, ob eine Marke gegen die Öffentliche Ordnung verstoße, müssten die “Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden.” Das Gericht stellte sodann fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall sowohl aus einem Fachpublikum wie Ärzt:innen und Apotheker:innen als auch aus Durchschnittsverbraucher:innen wie Patient:innen zusammengesetzt seien.

Sodann störte sich das Gericht weniger an der Abbildung des Hanfblattes, sondern vielmehr am Wort “Weed”, das mit “Marihuana” bzw. umgangssprachlich “Gras” übersetzt wird. Die Bezeichnung würde “an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnern”. Deswegen werde es “als Förderung und Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz” wahrgenommen. Und: “Der Umstand, dass der Begriff „weed“ mehrere Bedeutungen habe, wie „Unkraut“, „Tabak“, „Schwächling oder „Kümmerling“, sei unerheblich, da es nach ständiger Rechtsprechung ausreiche, wenn ein Begriff lediglich in einer seiner Bedeutungen von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Außerdem betonten die Richter:innen: Der “Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana” sei “von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht”. Bisher liegt noch keine Stellungnahme von Bavarian Weed zum Urteil des Europäischen Gerichts vor.


Entscheidung: https://curia.europa.eu/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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