Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber für Detektivkosten, die ihm zur Ermittlung von Compliance-Verstößen enstanden sind, Ersatz verlangen? Mit dieser Frage beschäftigte sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht. Inhaltlich ging es um einen Mitarbeiter, der auf Kosten seines Arbeitgebers zu Champions-League-Spielen gereist war und dem daraufhin gekündigt wurde.
Der gekündigte Arbeitnehmer war als Leiter des Zentralbereichs Einkauf bei einem baden-württembergischen Konzern beschäftigt. Als Führungskraft hatte er dabei ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 450.000 Euro. Mehrere anonyme Hinweisgeber hatten den Arbeitgeber auf mögliche Compliance-Verstöße der Führungskraft aufmerksam gemacht. Dem Mann wurde vorgeworfen, ohne dienstliche Veranlassung Personen zum Essen eingeladen zu haben. Außerdem soll er mehrere Champions-League-Spiele des FC Bayern München besucht haben – alles auf Kosten des Arbeitgebers. Daraufhin beauftragte der Konzern eine auf Compliance spezialisierte Anwaltskanzlei mit einem Stundenhonorar von 350 € für die weiteren Ermittlungen. Am Ende dieser Ermittlungen stand dann die Kündigung für die Führungskraft, da sich die Vorwürfe bestätigt hatten. Die Tätigkeit der Kanzlei hatten den Arbeitgeber jedoch insgesamt 209.678,69 gekostet. Der ehemalige Mitarbeiter ging zunächst erfolglos im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vor. Später wurde er seinerseits auf Ersatz der entstandenen Detektivkosten verklagt.
Erforderlichkeit der Detektivkosten müssen dargelegt werden
Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte der Arbeitgeber zunächst Erfolg. Die Richter:innen am AG sprachen ihm im Berufungsverfahren immerhin 66.500 Euro zu. Diese Summe müsse die gekündigte Führungskraft ihrem Ex-Arbeitgeber ersetzen. Der Arbeitgeber könne nämlich den Teil der Gesamtkosten ersetzt verlangen, der ihm durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden seien.
Dagegen legte der ehemalige Mitarbeiter Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. Der Mann hatte dort die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a I 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan. Letzterem Punkt schlossen sich die Richter:innen in Erfurt an. Sie urteilten, dass er nicht für die entstandenen Detektivkosten aufkommen müsse. Zwar sei ein solcher Ersatzanspruch gemäß § 249 BGB für den Arbeitgeber grundsätzlich denkbar, hierfür müsse aber ein konkreter Verdacht auf eine erhebliche Verfehlung seitens des Arbeitgebers bestehen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber aber gerade nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts unternommen worden waren.
Entscheidung: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.04.2020, Az. 19 Sa 46/19
Entscheidung: BAG, Urt. v. 29.04.2021, Az. 8 AZR 276/20
Fundstelle: https://www.lto.de/
Fundstelle: https://www.rechtslupe.de/