Wegen Hehlerei verurteilt – auf leisen Socken in den Knast

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Wer geklaute Ware weiterverkauft, macht sich wegen Hehlerei gem. § 259 StGB strafbar. So erging es zwei Männern, die vom Amtsgericht München verurteilt wurden. Die heiße Ware? Socken im Wert von über 700 €. Zumindest einer der beiden Täter muss sich jetzt ins Gefängnis auf die Socken machen.

Die beiden Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung vor dem AG München unumwunden ein, am 12. Oktober 2020 von einem Unbekannten im Olympiapark in München eine blaue Einkaufstasche eines Münchner Warenhauses mit insgesamt 72 Paar Socken für 50 Euro gekauft zu haben. In der Tüte befanden sich 43 Paar Socken der Marke “Levis”, 6 Paar Socken der Marke “Bugatti” und 23 Paar Socken der Marke “Tommy Hilfiger”. Die Sockenpaare waren noch originalverpackt und mit Preisetiketten über einen Verkaufsgesamtwert von 720,08 Euro versehen.

Versuchter Weiterverkauf an Polizeibeamte in Zivil

Noch kurioser ist allerdings der Umstand, wie die beiden Mänenr erwischt wurden. Der jüngere der beiden sprach noch im Olympiapark zwei Männer an: Zwei Paar für 10 Euro, willst Du kaufen?” Daraufhin offenbarten sich die beiden Herren als Streifenbeamte in Zivil, führten eine Personenkontrolle durch und nahmen die beiden Socken-Hehler vorläufig fest. Der zuständige Haftrichter erließ gegen beide Männer Haftbefehl. Bei ihnen handelt es sich um einen 32-jährigen Lagerist und einen 27-jährigen Küchenhelfer.

Vor dem Amtsgericht München gestand der ältere Angeklagte die Tat. Der Jüngere, der zunächst angab, kein Deutsch zu sprechen, schloss sich ihm schließlich an. Der Ältere wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung und der Jüngere zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die Strafrichterin wertete in ihrem Urteil zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Zugunsten des Jüngeren berücksichtigte sie, dass er nicht vorbestraft war. der 32-Jährige hatte jedoch bereits neun Vorstrafen. Er wird seine Strafe deswegen im Knast absitzen müssen. Ob man da wohl täglich die Socken wechseln darf?

Die entsprechende Pressemitteilung auf der Seite des Amtsgerichts München trug übrigens die herrlich juriose Überschrift: “Auswahlverschulden: Hehlerware sollte man lieber nicht Polizeibeamten in Zivil anbieten”.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 18.02.2021. Az. 825 Ds 251 Js 190792/20
Fundstelle: https://nordhessen-journal.de/

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