Arbeitslosengeld auch für Rechtsreferendar:innen im letzten Ausbildungsmonat

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Bereits das Jurastudium belastet den Geldbeutel schwer. Und auch im Rechtsreferendariat ist die sogenannte “Unterhaltsbeihilfe” nicht unbedingt üppig. Im letzten Monat ihres Referendariats können Examenskandidat:innen Unterhaltsbeihilfe und Arbeitslosengeld zugleich beziehen, entschied nun das Bundessozialgericht. Beides schließt sich nicht gegenseitig aus.

Der Fall beruht auf der Klage eines ehemaligen Rechtsreferendars aus Niedersachsen. Sein Ausbildungsverhältnis begann im September 2013 und endete nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAG) mit Bestehen des Zweiten Staatsexamens am 7. September 2015. Die Unterhaltsbeihilfe wurde über diesen Termin hinaus bis Ende September 2015 ungekürzt weitergewährt. Am Tag nach der mündlichen Prüfung meldete sich der Jurist persönlich bei der Agentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag für die Zeit vom 8. bis 30. September unter Hinweis auf die Unterhaltsbeihilfe ab.

Zur Begründung führte die Agentur für Arbeit § 157 I SGB III an. Darin heißt es: “Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.” Die Agentur für Arbeit argumentierte, dass dies auch für Rechtsferendar:innen gelte, deren Unterhaltsbeihilfe fortgezahlt werde. Doppelte Leistungen seien zu vermeiden.

Kein Entfall des Anpruchs nach §§ 157 I, 158 I SGB III

Dagegen legte der ehemalige Rechtsreferendar erfolglos Widerspruch ein und zog vor Gericht. Das Sozialgericht hatte seine Klage noch abgewiesen. Unerwartet erhielt er nun Unterstützung durch das Bundessozialgericht. Bei der dem Kläger vom Land Niedersachsen aufgrund seines Rechtsreferendariats gewährten Unterhaltsbeihilfe handele es sich um Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV. Insbesondere die Voraussetzungen für ein Ruhen nach § 157 I SGB III lägen aber gerade nicht vor, weil weil diese Norm nicht für Zeiträume greift, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Auch die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 I SGB III liegen laut Gericht nicht vor.

Die Richter:innen in Kassel kamen deswegen zu dem Ergebnis, dass Rechtsreferendar:innen nach Beendigung ihres Referendariats und bei rechtzeitiger Arbeitslosmeldung von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten können. Der Arbeitslosengeldanspruch beginne unmittelbar nach dem Bestehen des Zweiten Staatsexamens und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsbeihilfe für den restlichen Prüfungsmonat weitergezahlt wird. Eine zu vermeidende “Doppelversorgung” nahm das Gericht nicht an, weil das Arbeitslosengeld generell keine Hilfebedürftigkeit voraussetze.

Höhe der Unterhaltsbeihilfe in den 16 Bundesländern

Rechtsreferendar:innen müssen sich rechtzeitig arbeitslos melden

Rechtsreferendar:innen stehen (in den meisten Bundesländern) während ihres zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Um ihren Lebensunterhalt zwischen dem ersten und den zweiten Examen bestreiten zu können, erhalten sie einen monatliche Unterhaltsbeihilfe, die mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsreferendariat endet.

Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III beträgt im Regelfall 60 Prozent des ehemaligen Nettoeinkommens und kann bis zu zwölf Monate beansprucht werden. Da die Unterhaltsbeihilfe bereits sehr gering ausfällt, reicht das analog dazu zu berechnende Arbeitslosengeld oft kaum für die Miete. Trotzdem stellt die Entscheidung des BSG eine Erleichterung für alle Betroffenen dar. Wichtig ist aber, dass die frischgebackenen Jurist:innen sich direkt am Tag nach ihrer mündlichen Prüfung arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bei einer späteren Antragstellung kann Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht rückwirkend geleistet werden.

Für alle Interessierten: Ein derartiges Begehren wird mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 I, IV SGG) durchgesetzt. Gerichtet auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verurteilung der Behörde zur Gewährung von Arbeitslosengeld.


Entscheidung: BSG, Urt. v. 12.05.2021, Az. B 11 AL 6/20 R
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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