Kündigung: “Ming Vase” ist eine rassistische Äußerung

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Das Arbeitsgericht Berlin musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ eine rassistische Äußerung darstellt und ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann.

Der Fall spielt in einem internationalen Kaufhaus. Die Klägerin war dort als Verkäuferin angestellt. Gegenüber einer Kollegin sagte die Verkäuferin: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, ergänzte die Angestellte: “Na Sie wissen schon, die Ming Vase” und zog dabei die Augen mit ihren Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

Betriebsrat verneinte rassistische Äußerung

In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall erklärte die Verkäuferin, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Der Arbeitgeber erklärte der Frau daraufhin die außerordentliche Kündigung. Ihre Äußerungen seien rassistisch. Bei der Verkäuferin handelte es sich jedoch um ein Mitglied des Betriebsrates, sodass dessen Zustimmung zur Kündigung erforderlich war. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung aber mit der Begründung, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Daraufhin zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht Berlin. Hier ging es sodann um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung. Die Richter:innen konnten sich der Meinung des Betriebsrates nicht anschließen. Sie entschieden, dass die Bezeichnung als “Ming Vase” ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei.

Zusammenspiel aus “Ming Vase” und “Herr Boateng” entscheidend

Zur Begründung führte das Gericht an: “Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin sind zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung.”

Dabei stellten die Richter:innen aber insbesondere nicht nur auf die Bezeichnung der Vorgesetzten ab, sondern auch auf die Äußerungen, die die Frau später im Mitarbeitergespräch getätigt hatte. Unter anderem die Bezeichnung schwarzer Kunden als “Herr Boateng”. In der Begründung wird ausgeführt: “In der Gesamtbetrachtung liegt eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletzt. Hierin liegt eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem ist es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.”


Entscheidung: ArbG Berlin, Beschl. v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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