Schwiegertochter in spe verbrennt Zahnprothese – Schadensersatz?

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Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit einem höchst kuriosen Fall beschäftigen. Eine Schwiegertochter in spe hatte benutzte Taschentücher im Ofen verbrannt und dabei versehentlich auch die Zahnprothese ihrer zukünftigen Schwiegermutter ins Feuer befördert. Handelte sie dabei fahrlässig?

Dem kuriosen Fall liegt die Klage einer Frau zugrunde, die Ende 2019 an einer Pneumonie erkrankt war und das Bett hüten musste. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Schwiegertochter in spe der Klägerin einige von der Klägerin gebrauchte Tempotaschentücher, die sich auf dem Nachttisch neben dem Bett der Klägerin befanden. Die zukünftige Schwiegertochter warf diese Taschentücher in den Ofen. Unter den Tüchern befand sich unbemerkt auch der etwa zwanzig Jahre alte Zahnersatz der Klägerin, den diese aus ihrem Mund genommen, in ein Papiertuch eingewickelt und auf dem Nachttisch abgelegt hatte. So weit so kurios. Doch es kommt noch besser: Statt den peinlichen Vorfall auf sich beruhen zu lassen, verklagte die Frau ihre Schwiegertochter in spe auf Schadensersatz in Höhe von rund 11.800 € vor dem Landgericht Koblenz.

Landgericht nahm Haftungsprivilegierung an

Und was sagten die Richter:innen in erster Instanz dazu? Klage abgewiesen! Und mit welcher Begründung? Haftungsprivilegierung! Das Landgericht Koblenz urteilte, dass zwischen den beiden Damen eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung zustandegekommen sei. Demnach hafte die Beklagte nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung. Beim versehentlichen Entsorgen der in Papier eingewickelten Zahnprothese habe die Schwiegertochter in spe jedoch gerade nicht grob fahrlässig gehandelt. Das wollte sich die Klägerin jedoch nicht gefallen lassen und legte Berufung zum OLG Koblenz ein.

Doch auch die Richter:innen in zweiter Instanz schlugen sich auf die Seite der Beklagten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuld- oder Gefälligkeitsverhältnis, noch aus § 823 I BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Dabei könne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine Haftungsprivilegierung angenommen habe. Denn das OLG verneinte dabei bereits das Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit der Beklagten.

OLG verneinte bereits einfache Fahrlässigkeit

Die Beklagte habe die nach § 276 II BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Sie habe weder gewusst, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe sie dies erkennen können oder müssen. Laut OLG hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Außerdem begründe auch die Entsorgungsform selbst keine Fahrlässigkeit.

Dazu führten die Richter:innen aus: “Es ist in diesem Zusammenhang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem im Verkehr üblichen Erwartungshorizont nachvollziehbar, dass die Beklagte als Quasi-Familienangehörige der erkrankten Klägerin Hilfe leisten wollte, indem sie den Nachttisch aufräumte, die Papiertaschentücher dazu wegnahm, dabei versuchte, diese möglichst wenig zu berühren, und diese ohne weiteres Zögern zur Entsorgung wegbrachte.” Durch das Verbrennen im Ofen seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben worden.

Zudem treffe die Schwiegermutter in spe gem. § 254 I BGB ein ganz überwiegendes und den Anspruch ausschließendes Mitverschulden an der Zerstörung des Zahnersatzes. Dazu führt das Gericht aus: “Demgegenüber stellt sich das Verhalten der Klägerin, die ihren Zahnersatz in Papier einwickelte, auf dem Nachttisch ablegte und dann weitere Papiertaschentücher – die sie benutzt hatte – darüber oder daneben legte, als grob fahrlässig dar. Die Klägerin war anwesend, als die Beklagte die Taschentücher entfernte. Sie hätte trotz ihrer Erkrankung die Handlung der Beklagten bemerken und die Beklagte aufhalten können. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nahm die Klägerin ihre Berufung deswegen zurück.

Ob die Beklagte noch mit dem Sohn der Klägerin zusammen ist, ist nicht bekannt. Vermutlich wird sie sich aber vor weiteren Krankenbesuchen und gut gemeinten Hilfstätigkeiten im Haus ihrer Schwiegermutter in spe hüten.


Entscheidung: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2021, Az. 8 U 1596/20
Fundstelle: https://www.lto.de/

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