Referendariats-Station am Internationalen Strafgerichtshof – trotz Corona!

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Der Traum aller angehenden Jurist:innen. Die Praktika im Studium und die Stationen im Rechtsreferendariat bei möglichst spannenden Kanzleien, Unternehmen, Gerichten und Behörden ableisten. Und am liebsten im Ausland. Das dachte sich auch ein Rechtsreferendar aus Berlin und wollte seine Referendariats-Station beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ableisten. Doch dieses Vorhaben erwies sich wegen Corona als gar nicht so einfach.

Nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz dürfen Rechtsreferendar:innen bis zu drei Monaten an eine Ausbildungsstelle im Ausland. Solange eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der angehende Jurist beantragte bei seinem Ausbilder, dem Berliner Kammergericht, deswegen die Zuweisung zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Der Präsident des Berliner Kammergerichts verweigerte jedoch die Zuweisung. Zur Begründung führte er an, wegen des Infektionsgeschehens in den Niederlanden sei der dortige Aufenthalt mit Gesundheitsrisiken für den Rechtsreferendar verbunden. Auch werde die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers sowie seiner Mitreferendar:innen dadurch gefährdet. Denn aus Gleichbehandlungsgründen müsse allen die Ableistung einer Station im Ausland ermöglicht werden, was insgesamt die Infektionsgefahr erhöhe und zu Ausfällen bei der Ausbildung führen könne. Überhaupt sei die Ausbildungsbehörde aus Fürsorgepflichtgründen verpflichtet, Referendar:innen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Sachgerechte Ausbildung ist beim IStGH gewährleistet

Diese Argumentation wollte sich der Rechtsreferendar nicht gefallen lassen. Er reichte einen auf Zuweisung gerichteten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Dieser hatte Erfolg. Die Richter:innen verpflichteten die Behörde, den Antragsteller an den IStGH zuzuweisen. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei. Hieraus ergebe sich bereits ein gebundener Anspruch auf Zuweisung.

Selbst wenn dem Antragsgegner Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung zukommen sollte, stellten sich dessen Erwägungen aber als ermessensfehlerhaft dar. Der Schutz von Referendar:innen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sei nicht vom Zweck der Rechtsgrundlage erfasst. Zweck der Rechtsgrundlage sei die Regelung des Ablaufs des juristischen Vorbereitungsdienstes zur Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass diese durch eine Infektion oder etwaige Quarantänemaßnahmen gefährdet sei. Die Erwägungen stellten sich ungeachtet dessen aber auch als unverhältnismäßig dar, weil die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH nicht geeignet sei, die Infektionsgefahr für diesen zu verringern. Denn das Ansteckungsrisiko sei auch in Den Haag durch Heimarbeit minimiert. Schließlich könne der Antragsgegner sich nicht auf Fürsorgegesichtspunkte berufen, da die Zuweisung dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars entspreche.

Der Rechtsreferendar darf seine Auslandsstation damit am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ableisten. Einen ähnlichen Erfolg erzielte bereits Ende 2020 eine Rechtsreferendarin aus Schleswig-Holstein. Sie klagte sich trotz Corona erfolgreich in ihre Station bei der Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Namibia ein (wir berichten).


Entscheidung: VG Berlin, Beschl. v. 21.04.2021, Az. VG 7 L 106/21
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/

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