An den Amtsgerichten der Repubik ereignen sich die kuriosesten Fälle. Dieser hört sich an wie der Anfang eines schlechten Witzes: Kommt ein DJ auf eine Hochzeit und fragt einen betrunkenen Gast nach Starthilfe…. Um den dabei entstandenen Schaden ging es dann vor dem AG München.
Bereits im Juli 2016 stellte ein DJ fest, dass die Fahrzeugbatterie seines Pkw Hyundai entladen war. Der Mann, der als DJ bei einer Hochzeitsfeier engagiert worden war, bat daraufhin die Hochzeitsgäste um Starthilfe. Ein bereits um 16.30 Uhr angetrunkener Gast erklärte sich schließlich bereit, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dabei wies er den DJ aber darauf hin, dass er sich mit der Starthilfe bei Autos nicht auskenne und bereits einige Gläser Bier getrunken habe. Da sein Wagen etwas weiter weg geparkt sei, sei es doch zudem naheliegender, jemand anderen zu fragen. Der klagende DJ beharrte jedoch darauf, dass der beklagte Gast ihm helfen solle.
Rauchentwicklung am PKW des DJ
Und der Vorfall wäre nicht vor Gericht gelandet, wenn sich sodann nicht ein Schaden ereignet hätte. Nachdem der Hochzeitsgast das Überbrückungskabel angeschlossen hatte, kam es zur Rauchentwicklung am PKW des DJ. Der sodann gerufene Pannendienst stellte fest, dass eine Verpolung einen Kurzschluss an dem Fahrzeug verursacht habe. Die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Abspieler seien deswegen defekt. Der Schaden wurde der Versicherung gemeldet. Ein Gutachter bezifferte den entstandenen Schaden auf 3.500,42 Euro brutto und schloss weitere Schäden nicht aus.
Der DJ verlangte von seinem Helfer daraufhin Schadensersatz in ebenjener Höhe. Man traf sich vor dem Amtsgericht München wieder. Vor Gericht erklärte der klagende DJ er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen. Dann habe er den Hochzeitsgast angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol der Batterie dessen Wagens anzuklemmen und dabei gesagt: “Das ist der mit dem Pluszeichen.” Der Beklagte habe genickt und die Klemmen ohne Zögern befestigt. Vor Gericht erklärte der DJ, er sei dem Beklagten für seine Hilfeleistung dankbar. Die Klage gründe in der grundlosen Ablehnung seiner Ansprüche durch dessen Haftpflichtversicherer. Ein menschlich-persönlicher Vorwurf sei damit nicht verbunden. Er sei nicht vermögend und habe einen für ihn erheblichen Schaden erlitten.
Gast teilte DJ seinen Bierkonsum mit
Der Beklagte erklärte in der Verhandlung: „Ich wurde (…) angesprochen, ob ich ein Auto habe. Ich meinte ja. Er wollte gleich wissen, welches Baujahr und dann hat er gemeint, er braucht Starthilfe. Ich hab‘ erstens gemeint, ich stehe weit weg, also ich stand nicht unmittelbar vor der Wirtschaft. Fahren wollte ich selber nicht mehr, weil ich schon das 4. Bier glaube ich hatte. Und daraufhin hat der Herr (…) gesagt, ich soll bitte mal meine Frau fragen, ob sie das Auto herfahren kann. Als ich (…) gefragt habe, ob er nicht einen Gast fragen wolle, der vor der Wirtschaft parkt, meinte er nein das Auto sei zu neu. Meine (…) Frau (…) hat das Auto dann vorgefahren.“
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte in ihrem Urteil zunächst vertragliche Ansprüche. Es sei ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gegeben. Dieser sei aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beklagte den Kläger unstreitig ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Dies könne im Wege einer laiengünstigen Auslegung und nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wolle. Die Starthilfe sollte dementsprechend auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen. Und weiter: “Die vom Beklagten behauptetermaßen übernommene Geschäftsbesorgung war zudem mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden, stand im ausschließlichen Interesse des Klägers und brachte dem Beklagten keinen Vorteil.“
Keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche
Auch deliktische Ansprüche sah sie nicht als gegeben. Vorausgesetzt, der Beklagte hätte tatsächlich eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall laut Gericht nicht erfüllt. Insbesondere da es sich bei der Starthilfe um einen risikobehafteten Vorgang handele, bei dem in einzelnen Schritten nacheinander die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge angeschlossen werden müssen. “Wenn es dabei zu einer Verwechslung gekommen sein würde, wie der Kläger behauptet, würde kein Verschulden des Beklagten vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen und schlechthin unentschuldbar wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der unstreitige Vortrag des Beklagten, er habe bereits Alkohol konsumiert und dies dem Kläger auch mitgeteilt. Dass sich der Kläger dennoch, wie er behauptet, der Hilfe des Beklagten bedient hat, würde ein deutlich überwiegendes Mitverschulden des Klägers, auf dessen Drängen hin sich der Beklagte zur Starthilfe bereit erklärt hätte, begründen.”
Nach alledem sei, den klägerischen Vortrag unterstellt, nur von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidung: AG München, Urt. 30.07.2020, Az. 182 C 5212/20
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