BGH: Der Verkauf von Hanftee auch mit niedrigem THC-Gehalt bleibt strafbar!

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Was gibt es schöneres als eine heiße Tasse Tee? Manch einer mag sagen: Eine heiße Tasse Tee mit Zucker! Andere wiederum: Eine heiße Tasse Tee mit Hanf! Letzteres sieht der Bundesgerichtshof jedoch überhaupt nicht gerne. Die Richter:innen in Karlsruhe urteilten ganz konservativ: Der Verkauf von Hanftee auch mit niedrigem THC-Gehalt bleibt strafbar!

Das Urteil beruht auf einem Fall, der bereits Anfang 2020 vom Landgericht Braunschweig entschieden wurde. Das Landgericht hatte die damaligen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten in Braunschweig Ladenlokale betrieben, in denen sie aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringem THC-Gehalt (0,08 % bis 0,33 %) als Hanftee verkauften. Sachverständige stellten fest, dass der THC-Gehalt zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedoch aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen könne. Das genügte dem Landgericht Braunschweig für eine Verurteilung nach § 29 I Nr. 1 BtMG.

BGH bestätigt Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz

Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revision ein. Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Angeklagten zwar aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Laut der Richter:innen in Karlsruhe hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, der von den Angeklagten verkaufte Hanftee sei ein Betäubungsmittel. Diese Betäubungsmitteleigenschaft bemisst sich an der Position “Cannabis” in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Demnach ist Cannabis erlaubt, wenn “die Pflanzen aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die […] im […] gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.”

Vorsatz und Verbotsirrtum problematisch

Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet diese Ausnahmevorschrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Genau das sei hier laut Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Das Landgericht hätte im vorliegenden Fall aber prüfen müssen, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs des Hanftees zu Rauschzwecken umfasste.

Allerdings führten auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen, beruht laut BGH nicht für alle Taten auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen lag für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe.

Wir trinken unsere schöne, heiße Tasse Tee also bevorzugt auch weiterhin nur mit etwas Zucker.


Entscheidung: BGH, Urt. v. 24. März 2021, Az. 6 StR 240/20
Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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