Wer privat 55 Krustenechsen hält, braucht dafür eine Genehmigung!

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Die private Haltung von insgesamt 55 Krustenechsen ist erlaubnispflichtig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Klage eines Liebhabers dieser exotischen Echsen ab.

Krustenechsen (Heloderma) sind in den Wüstengebieten Nord- und Mittelamerikas heimisch. Was sie so gefährlich macht? Die bis zu 80 cm langen Echsen haben giftige Fangzähne. Damit betäuben und fressen sie bevorzugt nestjunge Nager und andere bodenbewohnende Kleinsäuger. Ähnlich wie Schlangen orten sie ihre Beute durch Züngeln mit ihrer an der Spitze gespaltenen Zunge. Ein Biss ist für Menschen zwar nicht tödlich, jedoch sehr schmerzhaft und mit Symptomen wie Kreislaufschock, Schwitzen und Schwindel verbunden.

Im vorliegenden Fall hielt ein Mann mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine Erlaubnis hierfür wurde ihm vom Regierungspräsidium Darmstadt im April 2008 erteilt. Jedoch auf fünf Jahre befristet. Dadurch sah sich der Tierhalter in seinen wissenschaftlichen Interessen als Züchter dieser Tiere verletzt. Deswegen zog er vor das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. und begehrte festzustellen, dass für die Haltung von Krustenechsen keine Erlaubnis erforderlich sei. Die Klage wurde sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Giftige Krustenechsen rechtfertigen “Besorgnispotential”

Zur Begründung führten die Richter:innen aus, die in Hessen geltende gesetzliche Bestimmung über die Haltung gefährlicher Tiere (§ 43 a HSOG) sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Danach sei die gesetzliche Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Tiere, wie z. B. giftiger Reptilien, gerechtfertigt, weil schon ein bestehender Gefahrenverdacht bzw. ein vorhandenes “Besorgnispotential” das gesetzliche Verbot verhältnismäßig erscheinen lasse. Ein derartiges Gefährdungspotenzial sei auch bei den Krustenechsen gegeben, die zu den giftigen Reptilien zählen.

Im Gesetz heißt es dazu: “Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.”

Der Mann liebte seine 55 Krustenechsen jedoch offensichtlich so sehr, dass er auch eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht im Kauf nahm. Aber auch die Revision vor dem BVerwG im Jahr 2011 blieb erfolglos. Die Richter:innen in Leipzig urteilten, dass der polizeirechtliche Genehmigungsvorbehalt bei der nichtgewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art nach § 43a I 1 HSOG auch mit Art. 14 GG vereinbar sei. “Das repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt in § 43a Abs. 1 HSOG zum nicht gewerblichen Halten solcher gefährlichen Tiere füllt in verhältnismäßiger Weise den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zur Realisierung der Inhaltsgestaltung des klägerischen Eigentums an den Tieren aus.”

Ebensowenig sei der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG verletzt.


Entscheidung: BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011, Az. 6 B 61.10
Vorinstanz: VGH Hessen, Urtl. v. 26.08.2010, Az. 8 A 121/10 

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