Oralverkehr auf der Autohaube als Erregung öffentlichen Ärgernisses

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Ein Pärchen soll sich auf der Motorhaube eines Wagens vergnügt haben. Auf einem öffentlichen Parkplatz. Am Palmsonntag. Das ging einem Taxifahrer zu weit und er rief die Polizei. Das lüsterne Pärchen musste sich daraufhin 2017 vor dem Amtsgericht München verantworten.

Bei der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht München stritten die 36-jährige Deutschlehrerin und der 47-jährige Dekorateur die Tat ab. Der jetzige Angeklagte habe nur versucht, den Body der an einem geparkten PKW lehnenden, ebenfalls angeklagten Frau zu schließen. An dem Body habe sich ein defekter Druckknopf immer wieder ungewollt geöffnet. Etwas anders berichteten jedoch die geladenen Zeug:innen das Geschehen. Der 42-Jährige Taxifahrer, der auch die Polizei gerufen hatte, berichtete, das Paar habe zunächst nur geknutscht. Die Frau habe sich dann auf die Motorhaube gelegt und ihren Body geöffnet. Ihr Begleiter habe seinen Mund dann drei Mal auf der Scham der Dame gehabt. Darafhin rief der Taxifahrer nach eigenen Angaben: „Hört bitte auf mit eurem Scheiß“.

Pärchen alkoholisiert und hemmungslos!

Eine als Zeugin geladene Polizeibeamtin sagte aus, das Pärchen sei erheblich alkoholisiert gewesen. Beide hätten eine verwaschene Aussprache gehabt. Der jetzige Angeklagte habe sich an einem Lichtmast festgehalten und leicht geschielt. Seine Begleiterin habe leicht gewankt. Der zuständige Richter am Amtsgericht München hielt die Angaben des Pärchens gegenüber den Zeugenaussagen für “konstruiert”. Er sah deswegen den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB für erfüllt an. Darin heißt es: “Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.”

Der Richter wertete zugunsten beider Angeklagter, dass sie alkoholbedingt enthemmt gehandelt hatten und der Vorfall nicht von mehreren Personen oder gar Kindern wahrgenommen wurde. Außerdem sei das Pärchen nicht vorbestraft. Zulasten der Angeklagten wertete er „[…] dass die Tat an einem sehr öffentlichen Ort um 10.15 Uhr vormittags stattfand.“ Die beiden Angeklagten wurden zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100€ bzw. 85 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.


Fundstelle: AG München, Urt. v. 26.10.17, Az 851 Ds 456 Js 192469/17
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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