Haftet eine Gemeinde, wenn eine Fußgängerin in ein Biberloch stürzt?

Das Oberlandesgericht Nürnberg musste sich mit einem äußerst kuriosen Sachverhalt aus dem Bereich der Tierwelt befassen. Dabei ging es um die Frage, ob eine Kommune haftet, wenn eine Fußgängerin auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch stürzt. Ja, richtig gelesen. Biberloch!

Was war geschehen? Eine Frau trug vor, dass sie im April 2020 während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch gestürzt sei. Dabei habe sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch sei von einem Biber gegraben worden. Die Stadt Nürnberg sei für den Schaden verantwortlich, da sie die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – nicht ergriffen habe. Auf Grund dieses Sachverhalts forderte die Spaziergängerin Schmerzensgeld von der Stadt Nürnberg in Höhe von 5.500 €. Um die Forderung vor Gericht einklagen zu können, beantragte die Frau außerdem Prozesskostenhilfe.

Biberrevier hinreichend ausgeschildert

Das LG Nürnberg-Fürth lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch wegen Erfolglosigkeit des Vorgehens ab. Die Stadt Nürnberg hatte nach Ansicht der Richter:innen keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Bereich, in welchem die Antragstellerin in das Loch gestürzt war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte. Die Stadt Nürnberg habe nur diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar gewesen seien. Dies hatte die Stadt auch so vorgetragen und sich dabei auf das Bundesnaturschutzgesetz berufen.

Mit dieser Entscheidung wollte sich die Frau jedoch nicht abgeben und zog vor das Oberlandesgericht Nürnberg. Dieses bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter:innen meinten, es handele sich bei der Sturzstelle um ein Landschaftsschutzgebiet und damit Teil der freien Landschaft. Diese freie Landschaft dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung von allen begangen werden. Das Betreten der freien Landschaft erfolge jedoch auf eigene Gefahr. Es bestehe keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren.

Biberlöcher seien bei einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers keineswegs unüblich. Im Bereich des Wöhrder Sees sei auch allgemein bekannt, dass es dort eine Biberpopulation gebe, zumal Schilder auf diese hinweisen würden und auch Fraßschäden an Bäumen zu beobachten seien.


Entscheidung: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.01.2021, Az. 4 O 7325/20
Entscheidung: OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.03.2021, Az. 4 W 362/21
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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