Testsiegerangabe ohne Angabe der Fundstelle verstößt gegen UWG

-Werbung-spot_imgspot_img

Die Baumarktkette OBI bewarb eine Wand- und Deckenfarbe als “TESTSIEGER”. Allerdings ohne die Angabe einer Fundstelle für diese Behauptung. Darf sie das? Darüber musste der Bundesgerichtshof abschließend entscheiden.

Derzeit sticht OBI mit seiner Fernsehwerbung und den darin zu sehenden riesigen Monster Trucks heraus. Denn wie die meisten Unternehmen versucht auch die beliebte Baumarktkette aufzufallen. Dabei werden viele Unternehmen kreativ. Damit ein solches Herausstechen nicht unlauter wird, gibt es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gegen dieses hat OBI in seinem Werbeprospekt (Nr. 0310/19) verstoßen. Dort wurde die „Alpinaweiß Das Original“ Wand- und Deckenfarbe mit dem Stempel „TESTSIEGER“ – aber ohne Angabe der Fundstelle – beworben. Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln vollumfänglich. Ein Verstoß gegen § 5a II UWG läge hier vor, so die BGH-Richter:innen.

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., welcher gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert war, den Unterlassungsanspruch nach §§ 8 I, 3, 5a UWG geltend zu machen. Die nicht angegebene Fundstelle des Tests im Werbeprospekt sei eine wesentliche Information i.S.d. § 5a II UWG.

Nach § 5a II 1 UWG handelt unlauter, “wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt nach § 5a II 2 UWG auch (Nr. 1) das Verheimlichen wesentlicher Informationen, (Nr.2) die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise und (Nr. 3) die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

Wesentlich ist eine Information, „wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.“  Die Angabe der Testfundstelle falle darunter, da Verbraucher:innen ein erhebliches Interesse daran hätten, zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfüge.

Besondere Bedeutung bestimmter Kriterien

Verbraucher:innen benötigten immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen werde, Informationen zu dem Test, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können. So die Begründung des Gerichts. Dabei seien für die Verbraucher:innen bestimmte Kriterien von Bedeutung. Bei der streitgegenständlichen Wandfarbe zum Beispiel die Frage der Deckkraft.

Die Werbung mit Testsiegeln sei für den Verbraucher von erheblicher Bedeutung, weil er seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichte. Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels der Stiftung Warentest führe die erforderliche Interessenabwägung bei der Prüfung von § 5a UWG dazu, dass die Fundstelle auch dann anzugeben sei, wenn – wie hier – lediglich objektiv mit dem Testsieg geworben werde, ohne dass der Werbende diesen besonders herausstelle. Auch in diesem Fall überwiege das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise die Interessen der Beklagten, das Produkt unverändert im Rahmen des Prospekts darstellen zu können. Für den angesprochenen Verkehr mache es keinen Unterschied, ob durch einen gesonderten Zusatz mit dem Testergebnis geworben werde oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt werde.“

Die Fähigkeit der Verbraucher:innen zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung werde spürbar beeinträchtigt, wenn diese eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen könne. Für das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des § 5 a II 2 Nr. 2 UWG trägt der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast. OBI hatte dieser nicht entsprochen.

Keine Erleichterung im Digitalzeitalter

Schließlich stellt die zwingende Angabe der Fundstelle auch keine überzogene Anforderung im Digitalzeitalter dar. Verbraucher:innen sollen durch die Fundstellenangabe eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Dazu bedürfe es jedenfalls des Erscheinungsjahres und der Ausgabe der Testfundstelle. „Eine derartige Informationen gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit zumutbarem Aufwand, ohne größere Recherche, nähere Informationen über den Test auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können.“ Alleine die Angabe www.test.de oder wie in diesem Fall – gar keine Angabe – reichen nicht aus. Dagegen sei auch die Fundstellenangabe als Fußnote ausreichend.

Die Wiederholungsgefahr ist in den Urteilen nicht verschriftlicht worden. Diese wird bei Verstößen gegen § 3 UWG (i.V.m. §§ 3a-6 UWG) vermutet.

Achtung, examensrelevant: Unter anderem die Jurastudierenden aus Hessen können etwa einmal im Jahr mit einer UWG-Klausur im Rahmen der AW -Klausur (Arbeitsrecht/Wirtschaftsrecht) rechnen.   


Entscheidung: LG Köln, Urt. v. 29.10.2019, Az. 33 O 55/19
Entscheidung: OLG Köln, Urt. v. 10.07. 2020, Az. I-6 U 284/19
Entscheidung: BGH, Urt. v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel