“Glück für Zwei”: Frau verklagt erfolgreich Partneragentur

Eine enttäuschte Kundin aus Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich eine Partneragentur verklagt und so einen Großteil ihres Geldes zurückerhalten.

Im Mai 2018 hatte die spätere Klägerin Besuch vom Vertreter einer Partnervermittlungsagentur bekommen. Der Vertreter überzeugte die Frau, einen Partnervermittlungsvertrag zu unterzeichnen. Inhalt des Vertrags war unter anderem, dass die Beklagte als Hauptleistung 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten 10% des Honorars entfallen. Zudem unterzeichnete die Frau einen Zusatz, dass sie ausdrücklich den sofortigen Beginn der Dienstleistung wünsche. Ihr sei bewusst, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verliere.

Bereits am nächsten Tag bezahlte die Frau das vereinbarte Honorar von 8.330 € an die Partneragentur. Diese machte ihr darauf drei Vermittlungsvorschläge, die der Frau jedoch nicht zusagten. Nach nur einer Woche erklärte die Frau deswegen die “Kündigung” des Partnervermittlungsvertrags und forderte das erbrachte Honorar zurück. Die Partneragentur verweigerte jedoch die Rückzahlung mit der Begründung, dass sie ihre Vermittlunsgleistungen erbracht habe. Das wollte sich die Frau nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.

Landgericht und Oberlandesgericht unterschiedlicher Auffassung

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der 8.330 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte hingegen zur Rückzahlung verurteilt. Von der Klageforderung seien aber 1.191 € abzuziehen, da die Klägerin drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe und der Beklagten daher Wertersatz in dieser Höhe schulde. Gegen diese Entscheidung legte die Partneragentur Revision ein. Und so musste sich der BGH mit dem Fall beschäftigen.

Die Richter:innen in Karlsruhe urteilten, dass der Frau ein Großteil des an die Beklagte geleisteten Betrags zustehe. Bei dem Partnervermittlungsvertrag handele es sich um einen Verbrauchervertrag iSd. § 312 I BGB i.V.m. § 310 III BGB, der außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b I 1 Nr. 1 BGB) geschlossen wurde. Den Vertrag habe die Frau wirksam widerrufen. Gemäß § 355 III 1 BGB seien deswegen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Widerruf nicht ausgeschlossen!

Insbesondere sei das Widerrufsrecht der Kläger in nicht gem. § 356 IV BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht habe. Dafür hätte es der Zusendung aller ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten bedurft. Und: “Für ein anderes Verständnis kann sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die “Hauptleistung” (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt. Diese Bestimmung ist gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.”

Allerdings müsse sich die Frau Wertersatz für die geleisteten Partnervorschläge nach § 357 VIII 1 BGB von der Gesamtsumme abziehen lassen.


Erste Instanz: LG Aachen, Urt. v. 23.10.2019, Az. 8 O 332/18
Zweite Instanz: OLG Köln, Urt. v. 25.06.2020, Az. 21 U 107/19
Dritte Instanz: BGH, Urtl. v. 06.05.2021, Az. III ZR 169/20
Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/

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