LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Cannabis bei zu großer Hoden­pro­these

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Antrag eines Schmerzpatienten abgeleht. Dieser wollte die unter anderem duch eine Hodenprothese entstandenen Schmerzen mittels Cannabis lindern.

Der 42-Jährige leidet seit Jahren unter chronischen Rückenschmerzen. Im Jahre 2013 kam ein Hodentumor dazu. Da dem Unglückspilz ein zu großes Implantat eingesetzt wurde, hat er auch auf Grund der Hodenprothese weitere Schmerzen. Verschiedene medikamentöse Schmerztherapien waren nicht erfolgreich. Eine privatärztliche Verordnung von Cannabis verschaffte dem Mann Linderung. Diese private Verschreibung konnte sich der Schmerzpatient aber nicht mehr leisten. Er beantragte daher die Kostenübernahme bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung.

Cannabis keine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

Der Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung führte die gesetzliche Krankenkasse an, es stünden Alternativen zur Verfügung. Die Schwere der aktuellen Erkrankung sei nicht ersichtlich. Privatrezepte seien keine Kassenleistung und könnten auch nicht erstattet werden. Dagegen legte der Mann zunächst Widerspruch ein und erhob dann Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig. Die Richter:innen lehnten sein Anliegen jedoch ab. Denn ihm stünden “allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen” zur Verfügung. Der Antragsteller habe bisher keinerlei Rehabilitationsmaßnahmen und Heilmittel nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller sich nicht um den Einsatz einer kleineren Hodenprothese bemühe, wenn die jetzige über einen Zeitraum von sechs Jahren Beschwerden bereite.

Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Mannes hatte auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen keinen Erfolg. Es fehle an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller könne eine Entscheidung in der Hauptsache zumutbar abwarten. Denn es seien trotz der Schmerzen “keine schweren, unzumutbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteile” ersichtlich. Auch ein Anordnungsanspruch sei laut Senat nicht ersichtlich, weil dem Mann “dem medizinisch Standard entsprechende Leistungen” zur Verfügung stehen. Es sei außerdem “nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssen”.


Entscheidung: SG Braunschweig, Urt. v. 25. März 2021, Az. S 31 KR 42/21 ER
Entscheidung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 11.05.2021, Az. L 16 KR 163/21 B ER

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