Kurios, kurioser, Corona! – Skurrile Fälle aus der Pandemie

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Corona hält die Welt in Atem. Einschränkungen des persönlichen und wirtschaftlichen Lebens wie sie in den letzten Monaten von uns allen gefordert wurden, hat es in diesem Ausmaß noch nie gegeben. Auch die Justiz bekommt die Corona-Krise am eigenen Leib zu spüren. Einerseits häufen sich die Klagen gegen Corona-Maßnahmen, andererseits betreten die Gerichte erstmals im großen Stil das sogenannte „Neuland“ und versuchen sich an virtuellen Verhandlungen. Das einzig erfreuliche Nebenprodukt dieser ansonsten so schrecklichen Krise sind die höchst skurrilen Gerichtsentscheidungen und Nachrichten, die sie uns seit Monaten im Überfluss beschert.

Einen medialen Aufschrei gab es unter anderem immer dann, wenn des Menschen bester Freund betroffen war. Der Hund:


Ein Hundefrisör ist wie eine Fahrradwerkstatt

Die Verwaltungsgerichte mehrerer Bundesländer haben den Eilanträgen von Hundesalonbesitzer/innen stattgegeben. Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefriseur/in sei nicht durch die jeweils geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verboten.

Das VG Münster (Beschl. v. 11.01.2021, Az. 5 L 7/21) führte dazu primär an, dass ein Hundesalon KfZ- und Fahrradwerkstätten gleiche und letztendlich eine “Reparatur” der abgegebenen Sache stattfände. „Auch hier [im Hundesalon] kommt es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich ist. Ebenso verhält es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens. Der Hund ist zwar keine Sache; auf ihn finden aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 90a BGB).“

Auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 22.01.2021, Az. 1 S 139/21) stellt primär auf die Abgabe der Hunde ab. Die Vorgehensweise der Hundesalons sei mit „Click&Collect“ Angeboten aus dem Einzelhandel vergleichbar: Die Übergabe der Hunde erfolge kontaktlos unter Einhaltung des Sicherheitsabstands, gezahlt werde ebenfalls kontaktlos. Hundesalons ein gleichartiges Vorgehen zu verbieten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG. Ausschlaggebend sei, dass das Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gegenwärtig übereinstimmend davon ausgingen, das Coronavirus könne nicht von Haustieren auf Menschen übertragen werden.

Gut zu wissen: Einige Hunderassen, wie beispielsweise Schnauzer oder Pudel verlieren kein Fell. Um ihren gesetzlich geschützten Bedürfnissen der Pflege (§ 2 Nr. 1 TierSchutzG) gerecht zu werden, gehört dazu u.a. auch das Scheren des Fells sowie das Stutzen der Krallen. Andernfalls kann das Fell verklumpen und das Tier sich selbst oder andere mit den Krallen verletzen.

Jennifer Schäfer-Jasinski


Wenn ein Corona-Selfie den Job kostet!

Und auch vor dem Arbeitsrecht macht das Virus nicht halt. Ein Selfie im privaten Kreis hat dem Arbeitsgericht Osnabrück (Az.: 2 Ca 143 / 20) im Juli 2020 ein eher kurioses Kündigungsschutzverfahren beschert:

„Was privat ist bleibt privat“ – das könnte sich möglicherweise ein Techniker gedacht haben, als er über WhatsApp ein Foto teilte, das ihn mit fünf Freunden „in flagranti“ beim gemeinsamen Zusammensitzen und Karten spielen zeigte.

Dabei hatte der Techniker die Rechnung ohne seinen Arbeitgeber gemacht. In Zeiten von Corona konnte dieser offensichtlich nicht darüber lachen, dass sein Angestellter sowohl die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontaktbeschränkungen als auch die auf einer Betriebsversammlung kommunizierten Covid-19 Sicherheitsbestimmungen missachtete. Er sprach direkt eine fristlose Kündigung gegenüber seinem Arbeitnehmer aus. Eine weitere Beschäftigung im Betrieb sei unzumutbar.

Anders hingegen die Meinung des Technikers – er hielt die fristlose Kündigung für unbegründet. Schließlich habe er sich nur einen Scherz erlaubt: Das Foto sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es noch keine Corona-Beschränkungen gab. Auch sei er zuvor nicht abgemahnt worden.

Eine Entscheidung in dieser Sache musste das ArbG Osnabrück nicht treffen, weil sich die Parteien gütlich geeinigt haben. Seine Anstellung hat der Techniker zwar mit Ablauf des 31.08.2020 verloren, er wurde jedoch bis zu diesem Zeitpunkt unter Lohnfortzahlung und Urlaub sowie einer Abfindung i.H.v. 2.000 Euro durch den Arbeitgeber freigestellt.

Martina Wagner


Keine gute Idee: Ein Kindergeburtstag mit 30 Gästen

Eltern und Kinder leiden unter der Pandemie besonders. Nichtsdestotrotz müssen auch sie sich an die Regeln halten. Auch in Hameln. Die Polizei löste dort einen Kindergeburtstag mit 30 Gästen auf – gegen 15 Erwachsene wurden unter anderem Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet

Am 27.01.2020 wurde der erste Patient in Deutschland positiv auf das neuartige Corona-Virus getestet. Im letzten Jahr prasselte ein ganzer Katalog Maßnahmen und Pflichten auf uns ein. Wir mussten in vielerlei Hinsicht verzichten. Feiern und Feste sind ausgefallen. Zeitweise war alles geschlossen. In jeder Lebenslage gab es strenge Regeln und Bestimmungen.

Trotzdem musste am 12.01.2021 in Hameln die Polizei anrücken. Insgesamt 30 Personen, davon die Hälfte Erwachsene, feierten in einem Mehrfamilienhaus losgelöst aller Beschränkungen einen Kindergeburtstag. Die Polizei stellte bei allen Verstöße sowohl gegen die Maskenpflicht als auch gegen die Kontaktbeschränkung und den Abstand fest. Zunächst waren gar nicht alle Gäste anzutreffen, denn eine Mutter versteckte sich mit insgesamt fünf Kindern im Bad, andere suchten den Schutz in Kleiderschränken.

Konsequenzen tragen nun alle anwesenden Erwachsenen. Es wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, sämtliche Personalien aufgenommen und Platzverweise erteilt.

Isabelle Jakobi


Recht schlüpfrig: Tantra-Massagen und Sex-Shops

Auch das Rotlicht-Milieu wird von der Corona-Krise nicht verschont. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste beispielsweise der Frage nachgehen, ob es sich bei Tantra-Massagen um sexuelle Dienstleistungen handelt oder nicht (VG Düsseldorf Beschl. v. 30.06.2020, Az. 7 L 1186/20). Geklagt hatte die Betreiberin eines Massage-Salons, der es untersagt worden war, Tantra-Massagen anzubieten. Das VG stellte in seinem Beschluss fest, dass die Untersagung durch die Coronaschutzverordnung rechtmäßig sei und lehnte den Eilantrag ab.

Das Gericht führte dazu aus: „Bei lebensnaher Betrachtung bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die von der Antragstellerin in ihrem Betrieb angebotenen erotischen Massagen auf sexuelle Erregung (Lingam = Penis, Yoni = weibliche Genitalien) und Befriedigung des Kunden/der Kundin abzielen, damit sexuelle Handlungen sind und dies gegen Entgelt versprechen.“

Außerdem könnte das Lüftungsgebot nicht eingehalten werden, weil „die Aufrechterhaltung einer für nackte Körper als angenehm empfundenen Raumtemperatur“ dem je nach Außentemperatur nachhaltig entgegenstünde“. Zudem würden die Hygiene- Schutzstandards der Verordnung vorsehen, dass „während der Dienstleistung normale Kleidung (mind. Hose und T-Shirt)“ getragen werde. Das sei hier aber nicht der Fall, denn: „Die massierenden Frauen sind bei der Anwendung – wie die Kunden – vollständig nackt und setzen den eigenen Körper zur Stimulation ein.“

Es herrscht Uneinigkeit im Rotlichtmillieu!

Das Skurrile: Das VG Gelsenkirchen hatte die Schließung von zwei Tantra-Massage-Salons in Essen zuvor als rechtswidrig angesehen, weil Tantra-Massagen dem „Wellness-Massagebetrieb“ zugeordnet seien (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.5.2020, Az. 20 L 589/20). Was denn jetzt?

Das Verwaltungsgericht Stuttgart positionierte sich dafür umso deutlicher und entschied: Sex-Shops dienen nicht der Grundversorgung der Bevölkerung! Basta! (Beschl. v. 14.04.20, Az. 16 K 1869/20). Was war geschehen? Ein Sexshop-Betreiber hatte sich vor Gericht gegen die Schließung seiner zwei Ladengeschäfte im Raum Stuttgart gewehrt.

In der damals geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg war zuvor die Schließung des Einzelhandels angeordnet worden. Mit Ausnahme von Läden, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Das VG Stuttgart lehnte den Eilantrag des Sex-Shop-Inhabers ab, weil die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften einen nur geringen Teil des Sortiments ausmachen würden. Außerdem „seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.“ Wir merken uns also: Es kommt nicht nur auf den Verkauf von Zeitschriften an, sondern auch darauf, wie hoch der Bekleidungsanteil auf den darin abgebildeten Fotos ist.

Jannina Schäffer


Und das ist nur eine kleine Auswahl an skurrilen Fällen, die uns Corona beschert hat. Würde man alle kuriosen Entscheidungen nacherzählen, spränge dies den Rahmen. Und wir würden am Ende des Jahres noch am Schreibtisch sitzen.

Amerkung: Dieser Artikel erschien in Kooperation mit dem DeGryuter Verlag auch in der Juni-Ausgabe der JURA – Juristische Ausbildung (Klick).

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