Mache dein Hobby zum Beruf, dann brauchst Du ein Leben lang nicht arbeiten

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Konfuzius

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat sicherlich nichts gegen die genannte Lebenseinstellung. Trotzdem entschied es im März 2021, dass die Einnahmen aus der Hundezucht der Klägerin dem Umsatzsteuergesetz unterliegen.

Die Klägerin ist Hobbyzüchterin einer bestimmten Hunderasse und Mitglied im Verband Deutscher Hundezüchter. Letzterer ist unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert, dessen Zucht sich nach gewissen Regularien richtet. Dagegen sind Züchter:innen, die kein Verbandsmitglied sind weniger strengen Regeln unterworfen. Die Hundezüchterin geht ihrem Hunde-Hobby ausschließlich in ihrem Privathaus nach. Auf einer Homepage bietet sie die Welpen zum Verkauf an.

Umsatzsteuer auf Einnahmen der Hobbyzucht

Der Verkauf der gezüchteten Hundewelpen überstieg die Kleinunternehmergrenze, weshalb das Finanzamt Umsatzsteuer festsetzte. Die Klägerin meinte, ihre Hundezucht stelle eine ertragsteuerliche Liebhaberei dar und unterliege deshalb nicht der Umsatzsteuer. Wegen der strengen Regularien des Verbands würden der Klägerin derart hohe Kosten entstehen, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin gar nicht möglich sei. Sie trete nicht als Händlerin auf, sondern gehe nur ihren persönlichen Neigungen nach. Demnach lebten die Welpen mit der Klägerin und ihrer Familie zusammen und in keinem Zwinger. Um das Überleben sämtlicher Jungtiere zu sichern, nächtige sie nach dem Wurf teilweise mit der Hündin. Diese Vorgehensweise entspreche nicht einem gewerblich handelnden Marktteilnehmer („Kilozüchter“). Schließlich suche sie die Käufer:innen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf deren Qualifikation.

Hobbyzüchterin ist Unternehmerin

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtmäßig, denn die Klägerin sei Unternehmerin. Unternehmer ist, “wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, § 2 I UStG.

Die Hundezucht sei eine solche gewerbliche Tätigkeit und die Verkäufe der Welpen kein bloßer Ausfluss eines Hobbys. “Eine Unternehmereigenschaft kann bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 UStG auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Denn Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen; letztere ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.”

Die Welpenverkäufe überschritten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung und stellen keine bloße Verwaltung eines Hobbys dar. Durch das Betreiben der Internetseite als bewährte Vertriebsmaßnahme bei Händler:innen, trete sie auch wie eine Händlerin auf. Das Unterhalten eines Geschäftslokals sei dagegen nicht erforderlich. Zudem sei die Klägerin auch über mehrere Jahre lang und somit nachhaltig i.S.d. § 2 I 3 UStG tägig geworden. Der gewerblichen Betätigung stehe die intensive Betreuung der Hündin und ihrer Welpen insbesondere in den ersten Nächten nach dem Wurf nicht entgegen. Letztlich diene die Sorge um die Hunde auch ihrer Verkaufsfähigkeit.

Umsatzsteuerfestsetzung hier systemgerecht

Schließlich stehe die Klägerin im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmer:innen, weshalb es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht sei, ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Klägerin unterfiel als Unternehmerin in den Streitjahren nicht der Kleinunternehmerreglung nach § 19 I 1 UStG, da der Gesamtumsatz die dort festgesetzten Geldgrenzen überschritten. Somit liegt keine Ausnahme der Umsatzsteuerfestsetzung fest.

Gegen das das Urteil des FG Münster legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzamt ein; anhängig ist diese unter dem Aktenzeichen XI B 33/21.


Fundstelle: FG Münster, Urt. v. 25.3.2021, Az. 5 K 3037/19 U

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