Vergebliche Ritterlichkeit: Tabakdieb kann Freundin nicht vor Strafe schützen

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Im Februar 2021 verurteilte das Schöffengericht am Amtsgericht München einen 27-jährigen Rezeptionisten aus München wegen Diebstahls in zwölf Fällen, im letzten nur versucht. Der Tabakdieb erhielt eine Bewährungsstrafe und ihm wurden 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Seine damalige 39-jährige Freundin wurde wegen Beihilfe zum vollendeten und versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ohne Bewährung.

Bereits der Ablauf der Diebstähle mutet höchst kurios an. Der verurteilte Dieb räumte ein, mehrmals mit einem von ihm unrechtmäßig erlangten Schlüssel in einen Shishaladen im Münchner Bahnhofsviertel eingedrungen zu sein. Dort hatte er jeweils Tabak geklaut. Insgesamt im Wert von etwas über 9.000 €. Die Tabakwaren veräußerte er sodann gewinnbringend weiter. Beim letzten Mal wurde er gemeinsam mit seiner damaligen Freundin von einem Mitarbeiter der Bar überrascht, der die Polizei rief.

Mitangeklagte stand bereits unter doppelter Bewährung

Der Inhaber des Ladens hatte Differenzen seiner Einkaufs- und Verkaufsbestände festgestellt und die Überwachung verstärkt. Auf den Überwachungsvideos war zu sehen, wie der Angeklagte Tabakwaren einsammelte. Auch seine mitangeklagte Freundin war auf den Aufnahmen zu sehen. Noch kurioser ist die Begründung des Mannes für seine Fehltritte. Er habe dem Vorbesitzer des Ladens 60.000 Euro bezahlt, um an dem Laden beteiligt zu werden. Dieser habe den Shishaladen dann aber verkauft und sei untergetaucht. Aus Frust habe er damals einen der Schlüssel eingesteckt und die Tabakwaren entwendet.

Der Behauptung, seine Freundin habe keine Kenntnis vom Tathergang gehabt, folgte das Gericht jedoch nicht. Insbesondere teilte die Mitangeklagte bei der Durchsuchung ihrer Wohnung den Polizeibeamten mit, wo der Schlüssel zum Laden versteckt sei. Zu Lasten der Mitangeklagten berücksichtigte das Schöffengericht, dass die Frau mehrfach vorbestraft sei und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher offener Bewährung stand. Der angeklagte Mann war hingegen nicht vorbestraft, weswegen die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.


Fundstelle: AG München, Urt. v. 08.02.2021, Az. 823 Ls 263 Js 204737/19
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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