Netflix & Chill gerettet: Preis­er­höh­ungs­klausel rechts­widrig

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Die Klausel, dass der Streaming-Anbieter Netflix mit weltweit über 200 Millionen zahlenden Abonnent:innen jederzeit seine Preise erhöhen darf, ist rechtswidrig. Das entschied der Bundesgerichtshof im Juni 2021.

Der Streaming-Dienst Netflix hatte im Jahr 2020 über 10 Millionen Abonnent:innen in Deutschland. Diesbezüglich wurde der Anbieter damit hierzulande nur von Prime Video mit über 14 Millionen Nutzer:innen übertroffen. Doch was den wenigsten Abonnent:innen klar ist: Bis vor Kurzem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Netflix geregelt, dass das Unternehmen jederzeit die Preise erhöhen darf. Die Klausel lautete: “Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.”

Preissteigerung um den Gewinn zu erhöhen?

Freundlicherweise sah Netflix zumindest vor, die Abonennt:innen 30 Tage im Voraus über die Preisänderung zu informieren. Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und 25 weiteren Organisationen war das aber nicht genug. Sie verklagten Netflix vor dem Kammergericht Berlin. Die Richter:innen hatten Ende 2019 daraufhin entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel zwar zulässig sein kann – aber nur, wenn damit konkrete Kostensteigerungen umgelegt würden. Diese seien dann auch im Einzelnen offenzulegen. Nicht erlaubt seien demnach Preissteigerungen nur um den eigenen Gewinn zu erhöhen.

Das Gericht argumentierte, die Klausel verstoße gegen das aus § 307 I 2 BGB folgende Transparenzgebot. “So ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pay-TV-Senders, in der die Preisanpassung von einer Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung des Programms abhängig gemacht worden ist, als zu unbestimmt angesehen worden, weil sie weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher geregelt hatte. Insbesondere seien damit die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offengelegt worden. Für den Verbraucher sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.”

Verstoß gegen Transparenzgebot

Zum anderen führe die Klausel deshalb auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher:innen. “So ist die oben angesprochene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pay-TV-Senders für unzulässig erklärt worden, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet hat, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermögliche die Bestimmung der dortigen Beklagten, die Preise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum wolle § 307 BGB verhindern.”

Netflix wollte sich mit dieser Entscheidung natürlich nicht zufriedengeben. Der Streaming-Dienstleister hatte argumentiert, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Außerdem käme es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen, sodass man auf die Möglichkeit einer flexiblen Preisanpassung angewiesen sei. Eine Revision wurde damals nicht zugelassen. Deswegen versuchte Netflix, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem ein Revisionsverfahren anzustrengen. Jedoch erfolglos. Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen. Aus einem rein formalen Grund. Die Beschwerde überstieg nicht die nach § 544 II Nr. 1 ZPO erforderliche Summe von 20.000 €.

Gratismonat-Button ebenfalls unzulässig!

Das Urteil des Kammergerichts Berlin hatte es aber auch noch aus einem anderen Grund in sich. Denn die Richter:innen urteilten außerdem, dass auch die von Netflix verwendete Button-Lösung gegen deutsches Recht verstieße. Auf dem Button, mit dem man bei Netflix ein zahlungpsflichtiges Abo abschließt, stand lediglich:

“Mitgliedschaft beginnen
Kostenpflicht nach Gratismonat“

Dies genüge laut Kammergericht Berlin den Anforderungen des § 312 j BGB nicht. Denn die darin geregelte Button-Lösung solle dafür sorgen, dass Nutzer:innen mit dem letzten Klick auch hinreichend informiert werden, dass sie sich nun vertraglich verpflichten. Dies setze voraus, dass “diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern >zahlungspflichtig bestellen< oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 15.04.2021, Az. I ZR 23/20
Zweite Instanz: KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019, Az. 5 U 24/19
Erste Instanz: LG Berlin, Urt. v. 14.02.2019, Az. 52 O 92/18

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