Hochzeit wegen Corona abgesagt – Paar muss Raummiete zahlen

Pandemie statt Party, Trübsal statt Torte: Während für die meisten Paare eine Hochzeit und die dazugehörige Feier der schönste Tag des Lebens ist, lag im Corona-Sommer 2020 eher gedämpfte Feierstimmung in der Luft. Hochzeiten wurden verschoben oder fanden im kleinen Kreis statt. Für die meisten dennoch ein Tag, der als besonders und schön in Erinnerung geblieben ist.

Nicht so für ein Paar, das bereits 2018 mit dem späteren Kläger einen Vertrag über Räumlichkeiten schloss, in denen sie im Juni 2020 ihre Hochzeit feiern wollten. Der im Vertrag genannte „Mietpreis“ sollte bis spätestens 01.04.2020 an den Vermieter überwiesen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wollte sich das Paar im April 2020 zunächst die Entscheidung vorbehalten und sagte im Mai 2020 schließlich die Hochzeit und die Feier ab. Der Vermieter der Räumlichkeiten hatte mehrere Alternativtermine vorgeschlagen und beharrte auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 7.369,04 €. Beides wurde vom Hochzeitspaar kategorisch abgelehnt.

Kläger schuldete nur Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten

Das Landgericht München I urteilte am 29.04.2021, dass dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus einem Mietvertrag zustehen. Zwar war es aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden Verordnung nicht möglich, eine Hochzeitsfeier anzubieten. Dies schuldete der Kläger aber auch nicht. Er hatte in diesem konkreten Fall nur die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, da die Parteien einen Mietvertrag geschlossen hatten.

Anders lag dagegen ein Hochzeitsfall, der vor dem Amtsgericht Köln verhandelt wurde (AG Köln, Urt. v. 21.01.2021, Az. 125 C 379/20). In diesem hatten die Parteien neben der Bereitstellung der Räume auch Vereinbarungen über Technik, Servicepersonal, Musik und Geschirr getroffen. Das Amtsgericht hatte dies als typengemischten Vertrag mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen eingeordnet. Geschuldet war also die Durchführung einer Feier, was letztlich aufgrund der Corona-Verordnung rechtlich unmöglich geworden war. In diesem Falle stand dem Hochzeitspaar ein Rücktrittsrecht zu.

Verwendungsrisiko der Mietsache trägt Mieter

In unserem Fall machte das Landgericht München I deutlich, dass die Hauptleistungspflicht eines Vermieters darin besteht, dem Mieter die Mietsache zu überlassen. Ob die Sache verwendet werden kann, liegt dagegen im Risikobereich des Mieters. Dass das Hochzeitspaar die Räumlichkeiten wegen der geltenden Einschränkungen nicht zur geplanten Feier hätte nutzen können, war damit sein eigenes Risiko.

Das Gericht würdigte darüber hinaus, dass der Vermieter dem Hochzeitspaar zeitnah Vorschläge unterbreitet hatte, wie mit der Situation umgegangen werden könnte. Er hatte Ersatztermine sowohl für Sommer/Herbst 2020 als auch für Frühling 2021 angeboten. Das Paar hatte sich dazu nicht geäußert und stattdessen den Rücktritt erklärt. Dies ist im Rahmen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB auch durchaus möglich, weil dem Paar ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zuzumuten war.

Eine solche Vertragsauflösung soll aber stets nur das letzte mögliche Mittel sein. Vornehmlich muss versucht werden, den Vertrag aufrechtzuerhalten und ihn an die veränderte Lage anzupassen. So hätte hier beispielsweise auf einen der vom Vermieter vorgeschlagenen späteren Termine ausgewichen werden können. Dies wäre den Parteien möglich und auch zumutbar gewesen, wurde aber vom Hochzeitspaar kategorisch abgelehnt. Es war allein an einer Auflösung des Mietvertrags interessiert, was sich einseitig zulasten des Vermieters ausgewirkt hätte. Damit bestand im Ergebnis auch kein Recht zum Rücktritt. Das Hochzeitspaar muss nun den Mietzins für die nicht genutzten Räumlichkeiten aufbringen.


Fundstelle: LG München I, Urt. v. 29.04.2021, Az. 29 O 8772/20

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