Mann darf Ex-Frau und ihren Anwalt nicht zum Duell auffordern

Ein 40-jähriger Mann hat in Iowa beantragt, seine Scheidungsfolgesachen anstelle eines Richterspruchs durch ein Duell mit Samurai-Schwertern zu klären. Das zuständige Bezirksgericht entsprach dem Wunsch von David Ostrom nach einem Kampf mit dem Anwalt seiner Ex-Frau jedoch nicht.

Ostrom stammt aus Kansas, einem Bundesstaat mit vergleichsweise lockeren Waffengesetzen im ohnehin vergleichsweise liberalen Amerika. Als Grund für seinen martialischen Vorschlag führte er an, dass ihn seine Ex-Frau Bridgette Ostrom und der gegnerische Anwalt, Matthew Hudson, „sprichwörtlich zerstört“ hätten. Es läge im Ermessen des Vorsitzenden Richters, das Paar „seine Streitigkeiten ganz legal auf dem Schlachtfeld“ beilegen zu lassen.

Er fügte seinem Antrag hinzu, dass das Recht auf ein derartiges Verfahren in den USA nie ausdrücklich verboten wurde. Gleichzeitig beantragte er eine Aussetzung des Verfahrens um 3 Monate, damit er sich in Besitz der von ihm in der Wahl der Waffen auserkorenen Samurai-Schwerter bringen könne.

Antrag auf Duell aus formaljuristischen Gründen abgelehnt

Immerhin gab der fechtwillige Duellant zu, den Vorschlag nicht ganz ernst gemeint zu haben. Gegenüber einer Tageszeitung aus Des Moines erklärte er, der Absurdität der Anträge des gegnerischen Anwalts „mit der eigenen Absurdität“ begegnen zu wollen. Die Ostroms stritten unter anderem um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts für ihre Kinder.

Anwalt Hudson blieb bei den schriftlichen Waffen und gab zu bedenken, dass die Auswirkungen eines Duells solche eines Sorgerechtsstreits bei weitem überwiegen. Er beantragte, den Antrag auf das Duell abzulehnen, was auch der Richter tat. Dieser begründete es allerdings formaljuristisch, wie etwa, dass es zu Unregelmäßigkeiten in den Anträgen und Gegenanträgen der Parteien kam.

Vom gerichtlichen Zweikampf im Mittelalter bis zum letzten Duell in Deutschland 1937

Nach heutigem Recht können Streitfragen in Deutschland nicht mehr mittels Schwerterkampf geklärt werden. Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt allerdings, dass das nicht immer so war. Zumindest im Sachsenspiegel, dem ältesten deutschen Rechtsbuch aus dem Mittelalter, finden sich Vorgaben zum Zweikampf. Der Sachsenspiegel war ursprünglich eine private Sammlung an Gewohnheitsrechten Sachsens, verbreitete sich jedoch weiter und wurde teils bis zur Einführung des BGB gesetzesartig angewandt. Der Zweikampf diente als Beweismittel für den Fall, dass Aussage gegen Aussage stand – wer seinen Gegner in so einer Pattsituation erfolgreich besiegte, dessen Behauptung galt als bewiesen. Ein Zweikampf musste nicht tödlich enden, es reichte aus, seinen Kontrahenten außer Gefecht zu setzen.

Solch eine gerichtlich anerkannte Art, Konflikte zu klären, verlagerte sich mit den weitläufig bekannten Duellen in den privaten Bereich. So duellierten sich auch in Europa bis ins vorvergangene Jahrhundert namhafte Persönlichkeiten wie Otto von Bismarck, Pauline von Metternich oder Alexander Puschkin. Auch für diese Duelle gab es stattliche Regeln, die jedoch nicht immer eingehalten wurden. Das letzte in Deutschland ausgetragene Duell – datiert auf 1937 – endete für einen der Kontrahenten tödlich. Nach dem Zweiten Weltkrieg fand hierzulande kein von der Rechtsprechung geduldeter bewaffneter Zweikampf mehr statt.


Fundstelle: https://www.theguardian.com/

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Cathleen Meiling Krohn
Cathleen Meiling Krohnhttp://www.scheidung.de
Frau Ass. jur. Cathleen Meiling Krohn B.A. verfasst auf dem Blog von scheidung.de Artikel zu Online-Scheidung, Unterhaltsfragen und anderen Themen des Familienrechts.

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