Der Gang nach Leipzig: Bei der mündlichen Prüfung im Staatsexamen?

Einer der tragenden Grundsätze unseres Rechtsstaates ist der Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz. Dazu gehört unter anderem, dass Entscheidungen der Verwaltung überprüfbar sind. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Auch für den juristischen Nachwuchs muss dieser Grundsatz uneingeschränkt gelten. „Gerade ihr Juristen schafft es doch, eure Rechte durchzusetzen“ ist ein gängiger Mythos. Aber entspricht er der Realität?

Für den schriftlichen Teil des Examens ist die Überprüfung unter Wahrung der Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielräume der Prüfer:innen möglich. Jeder Prüfling hat die Möglichkeit, Einsicht in die Klausuren inkl. Bewertungsvoten zu beantragen und auf dieser Grundlage eine Anfechtung in Erwägung zu ziehen.

Doch wie sieht es mit dem mündlichen Teil des Staatsexamens aus? Der zählt immerhin (je nach Bundesland) zwischen 20 % und 40 % und ist besonders anfällig für Willkür und subjektive Bewertungen. Umso unverständlicher ist, dass genau dieser Teil des Staatsexamens kaum bis gar nicht überprüfbar sein soll…

Erfolg ist nicht gleich Erfolg

Ich erinnere mich genau, wie ich am Ende einer sehr langen und anstrengenden, aber aus meiner Sicht durchaus erfolgreichen mündlichen Prüfung, in die letzte Pause gegangen bin. Uns erwartete lediglich noch die Notenbekanntgabe. Vor allem glücklich war ich über den Verlauf des Prüfungsgesprächs im Strafrecht. Angsteinflößende und erschreckende Gerüchte hatte ich über den Strafrechts-Prüfer gehört. Und trotzdem habe ich mich ziemlich tapfer geschlagen. Die Noten also noch und dann raus in die Freiheit. Das Ende einer gut 7-jährigen Ausbildung. Die Noten sind vor allem so wichtig, weil von ihnen abhängt, wo ich mich bald bewerben kann. Insbesondere in den Staatsdienst (Richter:in, Staatsanwalt/Staatsanwältin) kann man grundsätzlich nur, wenn man das heilige „Prädikat“ erreicht hat. Meine gesamte bevorstehende Karriere sollte durch diesen Tag entschieden werden.

Es galt noch einmal alle Kräfte zu mobilisieren und in der mündlichen Prüfung Bestleistung abzulegen, um die Note aufzubessern. Ich war stolz auf das, was ich bis hierhin geleistet hatte und konnte kaum erwarten, gleich in die Freiheit zu laufen. Doch dann der große Schock:

“Notenbekanntgabe: Strafrecht 6 Punkte”.

Das musste ich erst einmal verdauen. Die Gesamtnote war okay, der Rest passte auch. Was tue ich also? Genau, erstmal raus und sacken lassen. Meine Mitstreiter:innen konnten meine Note auch nicht nachvollziehen. Doch erst am Abend realisierte ich nach und nach meine im Strafrechts-Prüfungsgespräch erbrachte Leistung. Setzt man meine Leistung ins Verhältnis zu den Leistungen meiner Mitstreiter:innen, ist die erteilte Note unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen.

Quantitativ wie qualitativ bin ich mindestens auf einer Stufe mit meinen Mitstreiter:innen einzustufen. Ich musste aber lernen: Erfolg ist eben nicht gleich Erfolg.

Mündliche Prüfungen können nicht in Leipzig landen

Was sind nun meine Möglichkeiten? Anfechten? Klar, ist ja (mindestens ein) Verwaltungsakt und der ist angreifbar. Das zumindest habe ich in den letzten sieben Jahren gelernt. Doch damit fing der Frust erst an. Die Prüfung ist für mich in Realität kaum angreifbar. Es fehlt nämlich an der Belegbarkeit. Weder meine Mitprüflinge noch ich haben Mitschriften angefertigt. Dies ist im Übrigen für einen Prüfling nahezu unmöglich. Man ist der Situation entsprechend auf seine Leistung konzentriert. Wenn man gerade nicht selbst redet, so blättert man vermutlich im Gesetz. Auch erhält man keine etwaigen Mitschriften der Prüfer:innen. Ein Gerichtsverfahren ist also nahezu aussichtslos. Niemand wird sich im Geringsten an das Gesagte erinnern.

Ich habe es in meinem Fall dabei belassen. Ich legte lediglich Beschwerde konkret gegen meinen Strafrechtsprüfer ein, mit der Bitte an das Prüfungsamt, ihn seines Prüferamtes zu entheben. Immerhin wurde mir der Eingang meines Schreibens knapp zwei Monate später bestätigt. Mehr kann ich wohl nicht erwarten.

Willkür kennt kein Muster

Viele werden sich in meiner Erzählung wiederfinden. Denn die mündlichen Prüfungen laufen nicht selten so oder so ähnlich ab. Leider müssen wir immer wieder die Erfahrung machen, dass Prüfer:innen eingesetzt werden, die nicht die nötige Eignung haben und sich von ihrer subjektiven Wahrnehmung leiten lassen. Ganz gleich, ob vom Namen, der Hautfarbe, dem Geschlecht, oder anderen wahrnehmbaren Kriterien der Prüflinge. Wissenschaftlich ist es längst bewiesen, dass wir unterbewusst keine fairen Entscheidungen treffen, sondern uns von unseren Vorurteilen leiten lassen. Beispielsweise gegen den Mann mit dem arabisch klingenden Namen. Oder die Frau mit den tätowierten Händen.

Den Prüfer:innen wird eine gewisse Macht eingeräumt. Es ist leider ein leichtes, diese Macht auszunutzen und nur unter großem Aufwand möglich, dies nachzuweisen. Mittlerweile haben mich eine Vielzahl von Mitteilungen erreicht, in denen mir von ähnlichen Fällen berichtet wurde.

„(…) Die Prüfer haben nicht viele Fragen an mich gestellt. Waren mit den Antworten unzufrieden (…)“

Dabei ist mir vor allem eins aufgefallen: Willkür kennt kein Muster. Es kann ausnahmslos jeden treffen. Einer hat die „falsche“ Haarfarbe, ein anderer die „falsche Stimme“, wieder einer anderen wird ihr Geschlecht „zum Verhängnis“. Sogar ein Titel kann manchen Prüfer:innen unangenehm sein. Willkür kennt keine Grenzen. Und die subjektive Bewertung in der mündlichen Prüfung führt mitunter zu einem extremen Auseinanderfallen zwischen der tatsächlichen Prüfungsleistung und der anschließenden Bewertung.

Viele mögen sich noch Monate und Jahre später nicht gern zurückerinnern. Weil es schlicht ein beklemmendes Gefühl ist. Ein Gefühl der Machtlosigkeit.

Dabei will ich nicht außer Acht lassen, dass es durchaus Prüfer:innen gibt, die gewillt und in der Lage sind, die mündliche Prüfung gerecht und mit der nötigen Objektivität durchzuführen. Auch diese durfte ich kennenlernen. Doch stellen sie einerseits nicht die Mehrheit dar und anderseits genügt jeder selbst noch so kleine Teil an ungeeigneten Prüfer:innen, um von einem erheblichen Defizit in der Juristenausbildung ausgehen zu müssen. Es bedarf nicht (erst) einer Mehrheit an ungeeigneten Prüfer:innen, so diese nicht schon besteht. Um die geschätzte Kollegin Dr. jur. Abir Haddad zu zitieren:

„Nur weil wir durch diese Willkür durchgegangen sind, müssen wir es anderen nicht auch noch zumuten.“

Petition: Mehr Transparenz in der (juristischen) mündlichen Prüfung

Die Juristenausbildung bedarf in diesem Punkt einer längst fälligen Reformierung. Sie muss transparenter und kritikfähiger gestaltet werden, um mehr Rechtssicherheit zu erlangen. Sie soll nicht weiter von Zufälligkeiten beherrscht und einer grenzenlosen Willkür ausgesetzt sein.

Wie das möglicherweise in der Praxis umgesetzt werden könnte, zeigt diese Petition auf: Mehr Transparenz in der (juristischen) mündlichen Prüfung (klick).

Sie knüpft an einem wichtigen Ansatzpunkt an: Die Beteiligung unabhängiger Protokollanten oder die Aufzeichnung der Prüfung (unter Einhaltung der Datenschutzregeln).

Dies würde das Problem der mangelnden Nachweisbarkeit von Beurteilungsfehlern aufheben oder zumindest erheblich minimieren. Den Prüflingen würde die Möglichkeit eröffnet werden, die mündliche Prüfung anzugreifen. Die Protokolle dienen dabei als wesentliches Beweismittel und ermöglichen den Prüfungsämtern, im Falle einer Beschwerde, das Prüfungsgespräch nachzuvollziehen.

Sollte zu befürchten sein, dass ein (nachträglicher) Widerspruch die Arbeit eines Prüfers oder einer Prüferin beeinträchtigen könnte, so kann dem insofern Sorge getragen werden, dass man die bisherigen Grundsätze der Prüfungsanfechtung (wie sie auch für das schriftliche Examen gelten) überträgt: Die Beurteilungsspielräume der Prüfer:innen bleiben beibehalten und die Bewertung insofern nur beschränkt überprüfbar.

Letztlich kommt es auch den Prüfer:innen zugute, da sie sich keine haltlosen Vorwürfe gefallen lassen müssen.

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