Haarige Angelegenheit: Krankenkasse muss Haarwuchsmittel nicht zahlen

-Werbung-spot_imgspot_img

Für den Einen eine modische, pflegeleichte Variante, für den anderen zumindest symbolisch zum Haareraufen: Die Haarlosigkeit. Unter einer solchen litt ein heute 31-jähriger Versicherter so sehr, dass er mehrere Versuche startete, diesem Problem beizukommen. Am Ende sogar vor dem hessischen Landessozialgericht.

Nach verschiedenen erfolglosen Therapien wurde der Mann schließlich mit einem Medikament behandelt, das eigentlich gegen Arthritis hilft, als Nebenwirkung aber auch den Wuchs der Haare verstärkt. Er bat die Krankenkasse, die Kosten für das Medikament zu übernehmen. Dabei berief er sich unter anderem darauf, dass seine Haarlosigkeit ihn psychisch stark belaste und sein Sozial- und Berufsleben beeinträchtige. Dies führe nach seinen Angaben zu einer Selbstmordgefahr, sodass seine Erkrankung einer lebensbedrohlichen Krankheit zumindest gleichstehe.

Arzneimittel sollte ausschließlich den Haarwuchs fördern

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Auch einen Widerspruch wies sie zurück. Sie stützte sich hauptsächlich darauf, dass solche Arzneimittel von der Versorgung und Kostenübernahme ausgeschlossen seien, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienten. Dem Versicherten standen durch die Ablehnungen (zumindest innerlich) die Haare zu Berge, sodass er Klage beim Sozialgericht Darmstadt und später Berufung beim Landessozialgericht Hessen erhob.

Die Richter:innen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts wiesen die Klage bzw. die Berufung ab. Sie führten dazu zunächst aus, dass der Versicherte zwar grundsätzlich einen von der Krankenkasse zu tragenden Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln aus § 31 I 1 SGB V haben. Dieser Anspruch kann aber nach § 34 SGB V ausgeschlossen sein. In unserem Fall seien die Sätze 7 und 8 des § 34 I SGB V einschlägig. Demnach stünde beim haarlosen Kläger eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund. Insbesondere diente das Medikament zur Verbesserung des Haarwuchses. Damit sei eine Versorgung durch die Krankenkasse ausgeschlossen.

Anspruch auch nicht im Rahmen des Off-Label-Use

Auch das Argument des Klägers, seine Erkrankung stünde einer lebensbedrohlichen gleich, fanden die Richter:innen buchstäblich an den Haaren herbeigezogen. Zwar stellten sie fest, dass im Einzelfall die Krankenkasse auch für Arzneimittel aufzukommen habe, die eigentlich für die Behandlung von anderen Krankheiten zugelassen sei (sogenannter Off-Label-Use). Dies habe insofern vorgelegen, als ein Medikament gegen Arthritis hier lediglich zur Förderung des Haarwuchses eingesetzt worden sei.

Voraussetzung für die Kostenübernahme sei aber mindestens, dass eine schwerwiegende (beispielsweise lebensbedrohliche) Krankheit vorliege. Dies lehnten die Richter:innen beim Haarverlust am kompletten Körper jedoch ab. Zwar habe der Kläger starke psychische Probleme bis hin zur Gefahr eines Selbstmordes vorgebracht. Durch die Einnahme des Medikaments würde aber nicht unmittelbar an dieser psychischen Erkrankung angesetzt, sondern an der Haarlosigkeit. Die psychischen Probleme seien vielmehr mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.


Fundstelle: Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 18. März 2021, Az. L 1 KR 405/20
Pressemitteilung: https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel